BGer 5A_174/2017
 
BGer 5A_174/2017 vom 19.09.2017
5A_174/2017
 
Urteil vom 19. September 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Region Laufenburg.
Gegenstand
Aufhebung einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 21. Februar 2017.
 
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte das Betreibungsamt Region Laufenburg A.________ (Schuldnerin) mit, aufgrund Rückzugs und Löschung der Betreibung Nr. xxx sei die Verwaltung der Liegenschaft F.________, yyyy V.________, sowie sämtlicher in dieser Betreibung aufgeführten Grundstücke mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gegen die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens auf Pfandverwertung (Aufhebung der Betreibung) erhob A.________ am 20. Juni 2016 Beschwerde und verlangte u.a. die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 schrieb das Gerichtspräsidium Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab.
B. In der Folge gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie erneuerte ihren Antrag, das Vollstreckungsverfahren auf Pfandverwertung sachgemäss fortzuführen. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 6. März 2017 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren auf Pfandverwertung fortzuführen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin ausserdem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids ist die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1 BGG unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt, wobei sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage beschränkt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.
2. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und frühere Eigentümerin verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Gemeinde V.________, legitimiert ist, die Aufhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung anzufechten, nachdem der neue Eigentümer der Grundstücke und - wie sich aus dem Entscheid der Erstinstanz, dem Forderungskaufvertrag vom 5./11. November 2015, der Zessionserklärung vom 13. November 2015 und der Notifikation der Abtretung der Forderung durch die Bank G.________ an das Betreibungsamt vom 16. November 2015 ergibt - Zessionar der die Betreibung einleitenden Gläubigerbank, die Betreibung mit Schreiben vom 25. Mai 2016 zurückgezogen hat. Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz ihr die Legitimation zur Beschwerde abgesprochen habe, habe sie Art. 17 SchKG verletzt.
2.1. Zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest schutzwürdigen tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 138 III 219 E. 2.3 S. 221; 129 III 595 E. 3 S. 597). Mit der Beschwerde muss ein konkretes Ziel verfolgt werden; die angefochtene Verfügung muss für die beschwerdeführende Partei negative Auswirkungen haben, aufgrund derer sie an deren Aufhebung oder Abänderung interessiert ist (Urteil 5A_374/2013 vom 9. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass die Betreibung auf Grundpfandverwertung fortgeführt wird, und zwar nach eigenem Bekunden mit der Absicht, frühestmöglich von ihren Schulden loszukommen. Allerdings ist die Beschwerdeführerin nunmehr weder Eigentümerin der betreffenden Grundstücke, noch liegt eine Drittpfand-Konstellation vor. Wie bereits die untere Aufsichtsbehörde berücksichtigt hat, hat das Bezirksgericht Laufenburg mit Entscheid vom 23. Mai 2016 festgestellt, dass B.________ den Nachweis der Bezahlung des Betrags von Fr. 294'706.70 (Rückkaufspreis gemäss Entscheid ZOR.2012.26 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2013, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014) erbracht hat, und das Grundbuchamt Laufenburg angewiesen, das Eigentum an den Grundstücken GB V.________ Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff und ggg nachzutragen und B.________ als Alleineigentümer der entsprechenden Grundstücke einzutragen. Die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 15. August 2016) und beim Bundesgericht (Urteil 4A_575/2016 vom 21. November 2016) erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Weil B.________ - unbestrittenermassen - ausserdem die Forderung der vormaligen Gläubigerbank erworben hat, kann eine Verwertung der Grundstücke von vornherein keine Tilgung der Schulden der Beschwerdeführerin bewirken. Zu Recht hat daher das Obergericht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerdeerhebung gegen die Aufhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung verneint.
3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Region Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss