BGer 4A_406/2017
 
BGer 4A_406/2017 vom 19.09.2017
4A_406/2017
 
Urteil vom 19. September 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C. + Co.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz
vom 12. Juli 2017.
 
 In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 das Gesuch stellte, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, für die allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten;
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 feststellte, der Berufung komme im Rahmen der gestellten Anträge aufschiebende Wirkung zu, und dass er das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführer solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet werde;
dass der Kantonsgerichtspräsident in seiner Begründung die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer wegen Vorliegens von 19 Pfänd ungsverlustscheinen bejahte und insbesondere erkannte, ein Entscheid des Regierungsrates, in dem festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Einkommen die materielle Grundsicherung der Familie bestreiten könnten, vermöge den Kautionsgrund der bestehenden Verlustscheine nicht zu entkräften;
dass der Kantonsgerichtspräsident ferner die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführer als gegeben betrachtete, ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen wegen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abwies, nachdem er insbesondere zum Schluss gekommen war, der in der Hauptsache eingenommene Standpunkt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Aktivlegitimation, sei voraussichtlich unbegründet;
dass die Beschwerdeführer gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Prozesskaution in der Verfügung vom 12. Juli 2017 mit Eingabe vom 17. August 2017 (Postaufgabe: 21. August 2017) Beschwerde in Zivilsachen erhoben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
dass die Eingabe vom 17. August 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu im Einzelnen namentlich was folgt auszuführen ist:
dass die Beschwerdeführer die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Begehrens um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung sowie zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens in der Hauptsache selbst bestreiten, und sich damit sinngemäss auch gegen die von der Vorinstanz in dieser Hinsicht angenommene Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren wenden;
dass sie sich dabei indessen nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auseinandersetzen und rechtsgenügend, in verständlicher Weise darlegen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Erfolgsaussichten ihrer Berufung bezüglich dieses Streitpunktes negativ beurteilte, sondern dem Bundesgericht unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ihre Sicht der Dinge unterbreiten, worauf nicht eingetreten werden kann;
dass entsprechend ihre Beschwerde auch nicht hinreichend begründet ist, soweit sie mit den betreffenden Vorbringen die "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Kautionsbegehrens bestreiten;
dass dazu im Übrigen zu bemerken ist, dass sich die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Kautionsbegehrens ohne weiteres aus deren Verfahrensstellung als Berufungsbeklagte ergibt, weshalb die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer - wären sie hinreichend begründet - ohnehin an der Sache vorbeigehen würden;
dass die Beschwerdeführer auch den Kautionsgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. ihre Mittellosigkeit bestreiten, jedoch keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen vortragen, sondern dieselben in rein appellatorischer Weise unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts kritisieren, worauf nicht eingetreten werden kann;
dass die betreffenden Rügen auch mit ihren weiteren Vorbringen kontrastieren, in denen sie für das bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, weil sie prozessbedürftig seien;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird;
dass mangels entsprechenden Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer