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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4F_23/2017
Urteil vom 8. September 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_11/2017 vom 27. Februar 2017.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_11/2017 vom 27. Februar 2017 auf eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2016 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit einer als "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung" überschriebenen Eingabe vom 11. August 2017 verlangt, der "Zwischenentscheid" vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei stattzugeben;
dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;
dass eine (erneute) Anfechtung der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2016 nicht in Betracht kommt, zumal die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 BGG längst abgelaufen ist;
dass eine Aufhebung oder Änderung von Entscheiden des Bundesgerichts lediglich im Verfahren der Revision möglich ist und die Eingabe von A.________ demnach als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts das Vorliegen einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe voraussetzt;
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (so etwa Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingabe vom 11. August 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund geltend macht, sondern dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und Kritik an der Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2016 und dem Urteil 4A_11/2017 vom 27. Februar 2017 übt;
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 8. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz