BGer 8C_578/2017
 
BGer 8C_578/2017 vom 07.09.2017
8C_578/2017
 
Urteil vom 7. September 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannt (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid VBE 2017.125/cb/sc unbekannter Instanz vom 20. Juni 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 gegen "das Urteil vom 20. Juni 2017 VBE 2017.125/cb/sc",
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, mit welcher A.________
- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 28. August 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass auch sonst keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel