BGer 4A_230/2017
 
BGer 4A_230/2017 vom 04.09.2017
4A_230/2017
 
Urteil vom 4. September 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Sebastian Rieger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Holding GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Krummenacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. März 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Gesuch vom 24. Juni 2016 beantragte A.________, U.________, (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) beim Kantonsgerichtspräsidium Obwalden, die B.________ Holding GmbH, V.________, (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) sei aufgrund schwerer Gründungsmängel (Gründung publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] am 1. Juni 2016) - so insbesondere im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Sacheinlage in Form von Aktien der B.________ AG - vorsorglich aufzulösen. Ferner beantragte er die superprovisorische Anordnung verschiedener sichernder Massnahmen.
Am 28. Juni 2016 wies der Kantonsgerichtspräsident I den Antrag um vorsorgliche Auflösung der Gesuchsgegnerin ab, ordnete aber die beantragten sichernden Massnahmen (mit Ausnahme der Einsetzung eines Sachwalters) superprovisorisch an.
Im Anschluss gewährte er der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör. Diese beantragte mit Stellungnahme am 22. Juli 2016 unter anderem, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch vom 24. Juni 2016 sei abzuweisen.
Am 25. August 2016 reichte der Gesuchsteller dem Kantonsgerichtspräsidenten I eine Noveneingabe ein, zu der sich die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 14. September 2016 äusserte.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hob der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 die superprovisorisch angeordneten Massnahmen auf und wies das Gesuch um vorsorgliche Auflösung der B.________ Holding GmbH mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe innert der dreimonatigen Frist von Art. 779 Abs. 4 OR keine Auflösungsklage nach Art. 779 Abs. 3 OR eingereicht, weshalb das Klagerecht inzwischen verwirkt sei.
 
B.
Der Gesuchsteller erhob gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 15. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Obwalden Berufung mit den folgenden Anträgen:
"1.  Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Obwalden vom 15. Dezem-  ber 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.  Es sei festzustellen, dass die Frist gemäss Art. 779 Abs. 4 OR mit Einga-  be des [Gesuchstellers] vom 24. Juni 2016 (Gesuch um superprovisorische  [eventualiter provisorische] Massnahmen) gewahrt wurde.
3.  Es seien die mit Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Obwalden vom  1 5. Dezember 2016 aufgehobenen superprovisorischen (eventualiter provi-  sorisc hen) Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen, lautend:
1. Die [Gesuchsgegnerin] wird vorsorglich angewiesen, bis zum Entscheid  in der Hauptsache nicht über die Aktien der B.________ AG [...], in  V.________, zu verfügen, unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB  gegenüber ihren Organen im Widerhandlungsfall.
2. Die [Gesuchsgegnerin] wird vorsorglich angewiesen, bis zum Entscheid  in der Hauptsache keine Aktionärsrechte mit Bezug auf die Aktien der  B.________ AG [...], in V.________, auszuüben, insbesondere keine  Generalversammlung abzuhalten, unter Strafdrohung gemäss Art. 292  StGB gegenüber ihren Organen im Widerhandlungsfall.
3. Dr. C.________wird vorsorglich, bis zum Entscheid in der Hauptsache,  die Geschäftsführungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung für die  [Gesuchsgegnerin] entzogen und der [Gesuchsgegnerin] wird ein  Sachwalter bestellt.
4. Das Handelsregister des Kantons Obwalden sei anzuweisen, die ge-  mäss Rechtsbegehren Ziffer 3 hiervor erforderlichen Eintragungen vor-  zunehmen.
bis zum Entscheid in der Hauptsache anzuordnen.
4.  Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prosequierungsfrist zur  Einreichung der Auflösungsklage einzuräumen.
5.  Eventualiter sei der Entscheid zurückzuweisen und die Vorinstanz anzu-  weisen, über die Eventualanträge Ziff. 1, 2, 3 und Ziff. 4 des Gesuchs  vom 24. Juni 2016 zu entscheiden.
[...]".
Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 15. Dezember 2016.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. März 2017 und die Gutheissung seiner im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Ein Zwischenentscheid liegt nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_87/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2; 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5; 4A_9/2013 vom 18. Juni 2013 E. 5; 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1, publ. in: SJ 2012 I 468).
Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1).
1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand hätten, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird (vgl. Art. 263 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Mit den beantragten Massnahmen soll verhindert werden, dass die Beschwerdegegnerin über die - aufgrund einer beanstandeten Sacheinlage - von ihr gehaltenen Aktien der B.________ AG verfügt oder entsprechende Aktionärsrechte ausübt. Angesichts der befürchteten Rechtsgeschäfte, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, ist davon auszugehen, dass ein ablehnender Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar ist.
1.3. Bei einem Entscheid, der - wie der vorliegend angefochtene - eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist. Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner weiteren Beschwerdebegründung die Anwendbarkeit von Art. 98 BGG - im Gegensatz zu seinen vorangehenden Ausführungen - in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, wurde seine materielle Rechtsstellung nicht auf Grundlage freier Prüfung von Tat- und Rechtsfragen rechtskräftig beurteilt (vgl. BGE 138 III 728 E. 2.4).
 
2.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich vor Bundesgericht auf die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist nach Art. 779 Abs. 4 OR im Rahmen der summarischen Prüfung des Verfügungsanspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 140 II 262 E. 6.2 S. 274).
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
2.2. Die Erstinstanz hatte das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe innert der dreimonatigen Klagefrist nach Art. 779 Abs. 4 OR keine Auflösungsklage eingereicht, weshalb das Klagerecht verwirkt sei. Im Ergebnis erkannte sie, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung einer günstigen Hauptsachenprognose misslungen, da gar kein Anspruch (auf Einreichung der Auflösungsklage) mehr bestehe, der verletzt sein könne. Der Beschwerdeführer bestritt im Berufungsverfahren nicht, dass er innert Frist keine Auflösungsklage (Art. 779 Abs. 3 OR) eingereicht hatte. Dagegen stellte er sich auf den Standpunkt, er habe mit Einreichung seines Gesuchs vom 24. Juni 2016 um Anordnung (super) provisorischer Massnahmen die Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR gewahrt.
Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO sei für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrensleitenden Schritt abstelle, die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend. Nach Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens Rechtshängigkeit. Das vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründe unbestrittenermassen Rechtshängigkeit für das summarische vorsorgliche Massnahmeverfahren. Umstritten sei im zu beurteilenden Fall einzig, ob dieses Gesuch auch Rechtshängigkeit für die Hauptsache begründe und damit die Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR als gesetzliche Frist des Privatrechts im Sinne von Art. 64 Abs. 2 ZPO wahre. Die Klärung dieser Rechtsfrage habe mittels Gesetzesauslegung zu erfolgen.
Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 263 ZPO könnten vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bereits vor Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden; der Richter setze in einem solchen Fall eine Frist (Prosequierungsfrist) zur Einreichung der Klage an. Der Wortlaut des ersten Satzteils dieser Bestimmung ( "Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig") deute somit darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründe für die Hauptsache keine Rechtshängigkeit. Auch der Wortlaut des zweiten Satzteils von Art. 263 ZPO ( "so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.") lasse auf das gleiche Ergebnis schliessen; daraus ergebe sich nämlich, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist (lediglich) die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen, der Hauptanspruch an sich aber unberührt bleibe.
Weder eine historische Auslegung unter Berücksichtigung der Materialien noch eine systematische Auslegung führe zu einem abweichenden Auslegungsergebnis. Im Gegenteil erweise sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gleich aus mehreren Gründen als mit der Systematik der ZPO unvereinbar. Hier sei insbesondere die Beziehung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zum ordentlichen (oder vereinfachten) Hauptverfahren genauer zu betrachten. So könne es vorkommen, dass ein Hauptanspruch (nach summarischer Prüfung des Massnahmegerichts) zwar (klar) gegeben zu sein scheine, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen aber aus anderen Gründen nicht sachgerecht sei, etwa weil es an der zeitlichen Dringlichkeit oder am nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle. Folge man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, so müsse auch ein am letzten Tag der Verwirkungsfrist eingereichtes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen fristwahrend für den Hauptanspruch wirken. Weise nun das Massnahmegericht das Gesuch ab und setze daher keine Prosequierungsfrist an, so wäre in der Folge auch der Hauptanspruch verwirkt, ohne dass dieser in einem ordentlichen (oder vereinfachten) Hauptverfahren hätte überprüft werden können. Dieses Beispiel verdeutliche, dass es sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren und beim Hauptverfahren um zwei voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen handle; der Streitgegenstand bei vorsorglichen Massnahmen sei nur schon deshalb ein anderer, weil das Massnahmegericht neben der Hauptsachenprognose insbesondere die weiteren für die vorsorglichen Massnahmen charakteristischen Voraussetzungen von Art. 261 ZPO zu prüfen habe (zeitliche Dringlichkeit, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, Verhältnismässigkeit), während der Richter im Hauptprozess (nur) den materiellen Anspruch prüfe. Zudem würde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nur bei Gutheissung (und daraus folgender Prosequierungsfrist) fristwahrend für die Hauptsache wirken, bei Abweisung dagegen nicht (mangels Ansetzung einer Prosequierungsfrist). Diese Ungleichbehandlung wäre stossend; dies umso mehr, wenn das Gesuch wie im erwähnten Beispiel nicht wegen einer ungünstigen Hauptsachenprognose, sondern wegen einer anderen - vom Hauptanspruch unabhängigen - Voraussetzung abgewiesen würde.
Im Rahmen der systematischen Auslegung sei zudem ein Blick auf die örtlichen Zuständigkeitsregelungen der ZPO angezeigt. So könne ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anerkanntermassen die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren nicht fixieren. Die fehlende Fixationswirkung rechtfertige sich nur schon deshalb, weil das Hauptverfahren je nach Sachverhalt einem zwingenden örtlichen Gerichtsstand unterworfen sei (Art. 9 ff. ZPO), während ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen an einem vom Hauptverfahren allenfalls abweichenden Gerichtsstand eingereicht werden könne (Art. 13 lit. b ZPO). Indem das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Fixationswirkung für das Hauptverfahren herbeiführen könne, fehle es jedoch bereits an einer grundlegenden Wirkung der Rechtshängigkeit (Art. 64 Abs. 1 ZPO). Auch aus diesem Grund sei anzunehmen, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Rechtshängigkeit der Hauptsache begründen könne.
Zum gleichen Resultat führe auch die teleologische Auslegung. Sinn und Zweck des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sei es, allfällige Ansprüche vorsorglich zu sichern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die vorliegende Situation daher nicht mit einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung und der anschliessenden Dreimonatsfrist zur Einreichung der Klage zu vergleichen. Der Hauptprozess müsse - sofern wie im zu beurteilenden Fall keine Ausnahme gegeben sei - durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden (Art. 197 f. ZPO). Das Schlichtungsverfahren sei damit notwendige Durchgangsstufe zum Hauptprozess und solle eine aussergerichtliche Einigung ermöglichen; es sei daher notwendig, sinnvoll und zweckmässig, dass durch das Schlichtungsgesuch das Hauptverfahren rechtshängig gemacht werde. Anders verhalte es sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren. Dieses diene der vorsorglichen Sicherung allfälliger Ansprüche und nicht der Streitbeilegung; ebenso wenig sei es notwendige Durchgangsstufe zum Hauptprozess. Beim Hauptprozess und beim vorsorglichen Massnahmeverfahren handle es sich vielmehr um zwei prozessual voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen. Daher wäre es im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren für das vorsorgliche Massnahmeverfahren nicht sinnvoll und zweckmässig, Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren zu begründen. Soweit ersichtlich vertrete schliesslich auch die Lehre überwiegend die Ansicht, der Hauptprozess könne nicht mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen rechtshängig gemacht werden. Daraus müsse nach Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 ZPO abgeleitet werden, dass gemäss herrschender Lehre ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist nicht wahre, obwohl die Mehrheit der Autoren zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung bezögen.
Zusammenfassend ergebe die Gesetzesauslegung somit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2016 die materiellrechtliche Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR nicht gewahrt habe. Da er unbestrittenermassen innert der Dreimonatsfrist keine Klage in der Hauptsache bzw. kein Schlichtungsgesuch eingereicht habe, sei die Auflösungsklage (Art. 779 Abs. 3 OR) verwirkt. Bei diesem Ergebnis misslinge dem Beschwerdeführer bereits die Glaubhaftmachung einer günstigen Hauptsachenprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), womit die übrigen Voraussetzungen von Art. 261 ZPO nicht mehr zu prüfen seien. Sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei somit zu Recht abgewiesen worden.
2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 ZPO - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in ihre Überlegungen einbezogen hat, verkennt der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Inwiefern ihm die Urteilsbegründung verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, vermag er nicht aufzuzeigen. Im Gegenteil hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente und unter Hinweis auf die Lehre sehr eingehend begründet, weshalb ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 ZPO lediglich für das Massnahmeverfahren, jedoch nicht für die Hauptsache Rechtshängigkeit begründet und daher ein Massnahmegesuch eine materielle Verwirkungsfrist nicht nach Art. 64 Abs. 2 ZPO wahrt.
Das angefochtene Urteil genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
2.4. Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Auslegung der massgebenden Verfahrensbestimmungen (so insbesondere Art. 62, Art. 64 und Art. 263 ZPO) unterbreitet und gestützt darauf die Ansicht vertritt, mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2016 sei die Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR gewahrt worden, vermag er keine Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz das Massnahmegesuch vom 24. Juni 2016 durchaus als Gesuch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 ZPO qualifiziert hat, verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Begriff des "Gesuchs" bzw. der "Klageanhebung" unter anderem, dass die Frage, ob mit der Einreichung eines Massnahmegesuchs Verwirkungsfristen gewahrt werden, bereits vor Erlass der ZPO ungeklärt und von der Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen worden war (BGE 110 II 387 E. 2b und 2c; vgl. etwa ISABELLE BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 26 zu Art. 62 ZPO). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem Folgendes: Während unter der Herrschaft der verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen (mit je unterschiedlichen Regelungen u.a. zur Rechtshängigkeit) dem Begriff der Klageanhebung für die Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen eine besondere Bedeutung zukam, um die einheitliche Anwendung des materiellen Privatrechts in der ganzen Schweiz sicherzustellen (vgl. zum materiellrechtlichen Begriff der Klageanhebung nach Art. 135 Ziff. 2 OR BGE 118 II 479 E. 3), enthält die nunmehr anwendbare Schweizerische Zivilprozessordnung mit Art. 64 Abs. 2 ZPO eine besondere Regelung zur Fristwahrung. Diese sieht ausdrücklich vor, dass auch bei der Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klageanhebung abstellt, einzig die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend ist. Demnach fällt die Klageanhebung (vgl. Art. 64 Abs. 2 ZPO) nunmehr mit der Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO) zusammen, weshalb sich die Frage - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nach geltendem Recht nicht mehr gleich stellt wie unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnungen.
Entgegen seiner Ansicht trifft im Übrigen nicht zu, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde; der von ihm ins Feld geführte Verlust materieller Ansprüche ergibt sich vielmehr folgerichtig aus der Annahme einer nicht eingehaltenen Verwirkungsfrist. Auch mit seinen Ausführungen zur Bestimmung von Art. 63 ZPO, deren analoge Anwendbarkeit er befürwortet und daraus ableiten will, dass die Rechtshängigkeit in der Hauptsache auch durch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründet werde, die Wirkungen nach Art. 64 ZPO jedoch erst rückwirkend (mit Einreichung der Hauptklage) eintreten sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die systematische Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz im Ergebnis willkürlich sein soll. Entsprechendes gilt für die Vorbringen zur historischen Auslegung, mit denen er gestützt auf die - von der Vorinstanz berücksichtigte - Botschaft zur ZPO vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse hinsichtlich des gesetzgeberischen Willens ziehen will. Ebenso wenig leuchtet ohne Weiteres ein, inwiefern die sachenrechtliche Regelung zum Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 ff. ZGB) bzw. zu dessen vorläufiger Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB) eine Analogie zur strittigen Verfahrensfrage rechtfertigen, geschweige denn die vorinstanzliche Auslegung als offensichtlich unrichtig ausweisen soll.
Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.
 
3.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) und wirft der Vorinstanz hinsichtlich der Verfahrensdauer eine Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vor.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2).
3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht selber, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die materiellrechtliche Verwirkungsfrist zu berechnen und diese als Zeitfenster für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zu verwenden. Der angefochtene Entscheid weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es dem Rechtssuchenden obliegt, Eingaben bei der zuständigen Behörde innert Frist einzureichen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat ausserdem ausgeführt, dass über das Gesuch vom 24. Juni 2016 um (super) provisorische Massnahmen (Eingang am 28. Juni 2016) noch gleichentags superprovisorisch entschieden und der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wurde. Sie erwog, dass der Schriftenwechsel in der Folge mehrere Wochen angedauert habe, was durchaus im üblichen Rahmen liege, und wies im Übrigen auf die Komplexität des Sachverhalts und die Tatsache hin, dass der Kantonsgerichtspräsident bereits superprovisorisch und überwiegend zugunsten des Beschwerdeführers entschieden und damit die Lage vorläufig gesichert gehabt habe, weshalb die Verfahrensdauer für vorsorgliche Massnahmen nicht als ungebührlich lange bezeichnet werden könne. Soweit der Beschwerdeführer diesen Erwägungen lediglich entgegenhält, das erstinstanzliche Gericht habe nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei nicht "unverzüglich" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO entschieden, ohne auf die konkreten zeitlichen Verhältnisse im zu beurteilenden Fall einzugehen, vermag er keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er beschränkt sich darauf, die gesamte Verfahrensdauer als übermässig lang zu kritisieren, ohne aufzuzeigen, inwiefern ein Entscheid unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV zwingend innert der dreimonatigen Klagefrist von Art. 779 Abs. 4 OR (nach der Veröffentlichung der Gründung im SHAB vom 1. Juni 2016) hätte erfolgen müssen. Dies leuchtet auch in keiner Weise ein, reichte der Beschwerdeführer dem Gericht doch am 25. August 2016 selber eine Noveneingabe ein, was - unter Berücksichtigung der Verfahrensrechte beider Parteien - zu einer Verzögerung des Verfahrens führte. Entsprechend geht auch der hinsichtlich der Verfahrensdauer erhobene Vorwurf der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV ins Leere.
Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer, die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen sei hinausgezögert worden, um diese anschliessend mit Verweis auf den angeblichen Verwirkungseintritt zu verneinen. Das Vorbringen wird jedoch nicht weiter begründet und es sind keine Hinweise für einen solchen Vorwurf ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
 
4.
Der Beschwerdeführer vermag den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann