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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_343/2017
Urteil vom 4. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 22. Juli 2017 sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit behaupteten Ermittlungen gegen die Credit Suisse. Die Beschwerdeführerin unterlässt es konkret aufzuzeigen, welche Rechtsmittel das Obergericht rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
2.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. Januar 2016 (Verfahren 1B_13/2016) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf eine Kostenauflage nicht mehr verzichtet werde, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli