BGer 8C_407/2017 |
BGer 8C_407/2017 vom 31.08.2017 |
8C_407/2017
|
Urteil vom 31. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Departement für Wirtschaft,
|
Soziales und Umwelt Basel-Stadt,
|
Generalsekretariat,
|
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen die Verfügung
|
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
|
vom 13. April 2017.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. Mai 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017,
|
in die Verfügung vom 8. Juni 2017, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
|
in die Verfügung vom 10. Juli 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_57/2017 vom 13. März 2017) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. August 2017
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|