BGer 8C_407/2017
 
BGer 8C_407/2017 vom 31.08.2017
8C_407/2017
 
Urteil vom 31. August 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt Basel-Stadt,
Generalsekretariat,
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 13. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Mai 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017,
in die Verfügung vom 8. Juni 2017, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 10. Juli 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_57/2017 vom 13. März 2017) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel