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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_699/2017
Urteil vom 29. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Missachten eines Lichtsignals; Einsprache gegen Strafbefehl, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 eine Frist angesetzt bis zum 29. Juni 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 22. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit bzw. mit gerichtlicher Post rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt.
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill