Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_204/2017
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Urteil vom 29. August 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführer,
gegen
NVB-Nationales Versicherungsbüro Schweiz,
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) erlitt am 18. Oktober 1993 als Lenker und Halter eines Personenwagens einen Verkehrsunfall. Er arbeitete zu dieser Zeit als Analytiker/Informatiker für die B.________ AG, die er 1991 gegründet hatte und deren einziger Mitarbeiter er bis dahin war. Die B.________ AG stellte ihre Geschäftstätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 1995 praktisch ein und wurde später liquidiert.
Der Unfall vom 18. Oktober 1993 wurde durch ein der deutschen C.________ GmbH gehörendes Fahrzeug verursacht, das vom deutschen Lastwagenfahrer D.________ gelenkt wurde. NVB - Nationales Versicherungsbüro Schweiz (Beklagter, Beschwerdegegner) deckt gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG die Schäden ausländischer Motorfahrzeugführer.
A.b. Nach dem Unfall vom 18. Oktober 1993 wechselte der Kläger die Unfallversicherung. Am 14. Dezember 1994 sowie am 26. Februar 2001 erlitt er zwei weitere Verkehrsunfälle. Im Gefolge des Unfalls vom 14. Dezember 1994 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Versicherern sowie der Invalidenversicherung, weil der Kläger mit unterschiedlichen Angaben bei zwei Versicherungen gleichzeitig Taggelder bezogen hatte; es kam indes zur Rückerstattung der Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Dezember 1994.
B.
B.a. Mit Klage vom 29. September 1999 beim Bezirksgericht Zürich beantragte der Kläger, der Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Er machte geltend, es liege insbesondere eine totale Erwerbsunfähigkeit im vor dem Unfall ausgeübten Beruf als faktisch selbstständiger Analytiker und Informatiker vor. Gestützt darauf verlangte er im Wesentlichen den Ersatz des Erwerbsschadens im Umfang von rund Fr. 4'835'000.--, wobei er sachverhaltsmässig davon ausging, er hätte ohne den Unfall vom Oktober 1993 mit der B.________ AG erfolgreich geschäftet. Sodann beantragte er den Ersatz von Sachschaden im Umfang von rund Fr. 23'850.-- sowie den Ersatz vorprozessualer Anwalts- und Expertisekosten von rund Fr. 175'440.-- und rund Fr. 19'350.--. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 250'000.--.
B.b. Im Oktober 2001 und nochmals im November 2015 modifizierte der Kläger die Schadensposten. Für die Berechnung des Erwerbsschadens stellte er sachverhaltsmässig nicht mehr nur auf die Weiterführung der B.________ AG ab, sondern machte neu (als sog. "Alternativsachverhalt") geltend, er hätte die B.________ AG an die E.________ AG verkaufen können und wäre dann in dieser sowie deren Rechtsnachfolgerin F.________ AG in einer Führungsposition tätig geworden. Den Erwerbsschaden bezifferte er daher zunächst 2001 auf rund Fr. 6'493'000.-- und später im November 2015 neu auf rund Fr. 6'507'000.-- oder eventuell wenigstens auf rund Fr. 4'937'000.--. Neu wurde zudem ein Vermögensschaden aus entgangenem Geschäft mit Aktien der F.________ AG von rund Fr. 1'762'700.-- plus Fr. 300'000.-- geltend gemacht. Zudem erhöhte er auch die Positionen für Sachschaden und vorprozessuale Expertisekosten. Demgegenüber reduzierte er den Anspruch auf Genugtuung von Fr. 250'000.-- auf wenigstens Fr. 100'000.--. Insgesamt verlangte er mit geändertem Rechtsbegehren, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens 7.5 Mio (recte: Fr. 7.5 Mio) zu bezahlen.
B.c. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 14. April 2016, dem Kläger als Schadenersatz Fr. 170'445.-- nebst Zins von 5 % auf Fr. 142'838.-- ab dem 18. April 1994, auf Fr. 4'047.-- ab dem 18. Oktober 1993, auf Fr. 19'350.-- ab dem 8. Januar 1996 und auf Fr. 4'210.-- ab dem 1. September 2000 sowie als Genugtuung Fr. 10'000.-- nebst Zins von 5 % ab dem 18. Oktober 1993 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab und regelte im Übrigen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.d. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, im Wesentlichen unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlich gestellten Antrags. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung und mit Anschlussberufung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei der zugesprochene Schadenersatz angemessen herabzusetzen und die Genugtuung abzuweisen bzw. subeventualiter ebenfalls angemessen herabzusetzen.
Mit Urteil vom 7. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise, nämlich hinsichtlich des Zinsenlaufes, gut; im Übrigen wies es auch die Anschlussberufung ab. Es bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens Fr. 7'500'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
1.3. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Zusprechung eines Betrags nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch Fr. 7.5 Mio. Es kann offen bleiben, ob dies ein beziffertes Begehren im Sinn der Rechtsprechung ist. Aus der Begründung ergibt sich nämlich, dass er der Auffassung ist, seine Rügen betreffend Schadensberechnung seien von der Vorinstanz in verschiedenen Punkten nicht beurteilt worden. Sollte das Bundesgericht dieser Auffassung folgen, könnte es die Sache nicht selber entscheiden, da entsprechende Feststellungen der Vorinstanz fehlen. Dem Antragserfordernis ist daher bereits mit dem eventuell gestellten Rückweisungsantrag Genüge getan.
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteil 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 2.3).
3.
Im vorinstanzlichen Verfahren war namentlich umstritten, für welchen Zeitraum von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Vorinstanz bestätigte die Beurteilung des Bezirksgerichts, wonach Verletzungsfolgen für höchstens zwei Jahre seit dem Unfalltag gegeben seien, nämlich vom 18. Oktober 1993 bis zum 18. Oktober 1995, linear abnehmend um jeweils 25 % je Halbjahr. Diese Erwägungen rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr. Vielmehr beanstandet er die Ermittlung des Erwerbsschadens, der bei Annahme einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren entstanden ist. Ebenfalls nicht mehr gerügt werden die Erwägungen der Vorinstanz zu den ausserprozessualen Anwaltskosten, zum Sachschaden, zur Genugtuung sowie zum Schadenszins, wobei letzterer bei einer erneuten Schadensberechnung aufgrund einer Gutheissung der Beschwerde im Quantitativ anzupassen wäre.
4.
Die Vorinstanz fasste die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erwerbsschaden wie folgt zusammen: In der Klagebegründung habe er der Schadensberechnung sachverhaltsmässig die Fortführung der B.________ AG zugrunde gelegt, wie sie ohne seinen Unfall und seine Arbeitsunfähigkeit erfolgreich verlaufen wäre. Ab der Replik habe er seine Schadensberechnung auch noch auf einen anderen Sachverhalt gestützt: Es sei aufgrund von Gesprächen im Januar und Februar 1993 mit seinem Geschäftsbekannten G.________, mit dem seit 1991 Kontakte bestanden hätten, eine konkrete Zusammenarbeit geplant gewesen. Bei dieser Zusammenarbeit hätte er die B.________ AG in eine noch zu gründende Gesellschaft eingebracht. Nach dem Unfall im Oktober 1993 sei es dazu nicht mehr gekommen, weil G.________ mit der Gründung der Gesellschaft nicht habe zuwarten wollen; ihm - dem Beschwerdeführer - sei indessen "gewissermassen die Türe offen gelassen" worden, "als er am 07.03.1994 von der FXY.________ 5 % des Aktienkapitals der am 14. Januar 1994 (...) gegründeten E.________ AG (...) zum Nominalwert von Fr. 100'000.--" habe kaufen können. Zu einem Kauf von weiteren 10 % des Aktienkapitals der E.________ AG zum Nominalwert von Fr. 200'000.-- durch ihn sei es 1995 gekommen, u.a. deshalb, weil er ab Oktober 1995 zu 25 % bei der E.________ AG angestellt gewesen sei. Zu deren Verwaltungsrat sei er 1996 gewählt worden. Wäre er gesund gewesen, so der Beschwerdeführer, hätte er die B.________ AG in die E.________ AG einbringen können und mindestens 25 % des Aktienkapitals der E.________ AG erhalten, die sich gut entwickelt habe und in der insbesondere ab 1997 die sog. F.________ Solution entwickelt worden sei. In der E.________ AG bzw. deren Nachfolgerin F.________ Holding AG hätte er Geschäftsleitungsmitglied werden können und mindestens soviel wie in der B.________ AG verdient; zudem habe er auch einen Verlust an Vermögenszuwachs erlitten. Auf diesen Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren noch als Alternativsachverhalt erachtet hatte, berufe er sich im Berufungsverfahren nun als Hauptstandpunkt.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe damit zwei unterschiedliche Sachverhalte behauptet, von denen nur einer der überwiegend wahrscheinliche sein könne. Mit dem Bezirksgericht sei davon auszugehen, dass dies die ursprünglich behauptete Weiterführung der B.________ AG sei. Es wirke erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seiner wohl gut überlegten Klage einen alternativen Sachverhalt behaupte, denn so etwas Wichtiges wie die Aufgabe des eigenen Geschäfts durch Überführung in eine andere Gesellschaft, an der auch andere Personen beteiligt seien, vergesse man nicht. Das allein mache den neu behaupteten Hauptstandpunkt unwahrscheinlich. Daher würden sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.
Werden zwei mögliche Validenkarrieren behauptet, geht es um die Beurteilung zweier hypothetischer Kausalverläufe. Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an die Feststellungen des Sachrichters zu hypothetischen Kausalverläufen gebunden, soweit sie auf Beweiswürdigung beruhen; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung festgestellt wird, unterliegt sie der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Bei hypothetischen Kausalverläufen genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 718 f. und E. 3.2 S. 720; Urteil 4A_403/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2; zit. Urteil 4A_49/2016 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dementsprechend ging auch das Bezirksgericht und mit ihm die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe zu beweisen, dass die mit der Replik behauptete alternative Entwicklung die überwiegend wahrscheinliche gewesen wäre (vgl. auch Urteil 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.4). Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Betreffend der Nichtbeachtung seines "Hauptstandpunkts" rügt er vielmehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Rechts auf Beweis (Art. 8 ZGB) sowie eine willkürliche Nicht-Anwendung (Verletzung von Art. 9 BV) der Bestimmung zur Behauptungs- und Bestreitungslast (§ 113 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976; Aufhebungsdatum 1. Januar 2011; aZPO/ZH).
5.1. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Berufungsverfahren gerügt, der Alternativsachverhalt sei nicht genügend bestritten worden. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdegegner habe den Alternativsachverhalt in der Duplik als "Wunschdenken" bezeichnet, womit er sinngemäss geltend gemacht habe, die Behauptung habe keinen realen Bezug. Auch sonst habe er den mit der Replik neu vorgetragenen Sachverhalt als eine in jeder Hinsicht unglaubhafte Sachdarstellung bezeichnet.
Unbestritten war auf das Verfahren vor Bezirksgericht noch das frühere Prozessrecht des Kantons Zürich anwendbar. Solange dieses galt, waren die Anforderungen an die Substanziierung Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, soweit dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB geriet (BGE 117 II 113 E. 2 mit Hinweis). Die Verletzung von kantonalem Recht bildet (unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c-e BGG ) keinen zulässigen Rügegrund. Sie kann daher nur gerügt werden, wenn darin auch eine Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ) liegt, zu denken ist neben Art. 8 ZGB namentlich an eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Anwendung von § 113 aZPO/ZH geltend und beruft sich in diesem Zusammenhang auf BGE 117 II 11 (recte: 113). Das Bundesgericht erachtete es in diesem Entscheid angesichts einer kantonalen Vorschrift, die substanziiertes Bestreiten erforderte, als bundesrechtkonform, das pauschale Bestreiten einer Bauabrechnung, nicht genügen zu lassen, wenn der Beklagte bestritt, dass der Kläger alle in Rechnung gestellten Arbeiten auch ausgeführt habe. Das Bundesgericht erkannte, das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lasse, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden, erscheine von vornherein nicht bundesrechtswidrig. In einem andern, auch das zürcherische Prozessrecht betreffenden Verfahren entschied es demgegenüber, wer für entgangenen Gewinn Schadenersatz verlange, bleibe dafür beweispflichtig, auch wenn der Beklagte die behauptete Bruttogewinnmarge lediglich mit Nichtwissen bestritten habe. Die Auffassung der dortigen Vorinstanz, wonach die Bestreitung mit Nichtwissen nach kantonalem Recht nicht genügend substanziiert sei, wies es als Verletzung von Art. 8 ZGB zurück (BGE 115 II 1 E. 4). Der Beschwerdeführer legt keine Willkür dar, wenn er geltend macht, seine Darstellung habe "verschiedene Aspekte beinhaltet (insbesondere beabsichtigte Integration der B.________ AG in die E.________ AG, 20 - 25 % Aktienpaket als Gegenleistung und Geschäftsführungsfunktion in der neuen Unternehmung, gleicher Verdienst oder höchstens 10 % weniger als der CEO G.________, unfallbedingter Verlust des Kundenstamms und kein Interesse mehr von Seiten der E.E.________ AG an der B.________ AG [...]) ", was der Beschwerdegegner hätte Punkt für Punkt bestreiten müssen. Mit der Bezeichnung als "Wunschdenken" bestritt der Beschwerdegegner die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse ohne Unfall tatsächlich in der vom Beschwerdeführer dargelegten Art und Weise entwickelt hätten. Damit war für diesen klar, was er zu beweisen hatte, nämlich dass sich die von ihm behaupteten Vorgänge ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hätten. Eine weitergehende Bestreitung war nicht nötig, um Beweis führen zu können, und kann nicht verlangt werden. Die genannten Sachverhaltsaspekte betreffen denn auch die Sphäre des Beschwerdeführers, wie es bei Schadenersatzbegehren in der Regel der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese Punkte hätte substanziierter bestreiten können. Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Alternativsachverhalt zu beweisen, da er bestritten sei.
5.2. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sieht der Beschwerdeführer deshalb als verletzt, weil die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen " (anfänglich keine kritische Betrachtung der Rechtsschriften durch den Beschwerdeführer, Antworten nur auf Fragen des damaligen Rechtsvertreters ohne Hinweis auf das wahrscheinlichere Szenario des Hauptstandpunkts, zunächst Darlegung einer 'herkömmlichen' Karriere in der bisherigen Unternehmen wegen Beweisschwierigkeiten bei einem andern Sachverhalt) " eingegangen sei, mit denen er begründet habe, weshalb er in der Klage den Erwerbsschaden auf einen andern Sachverhalt gestützt hatte als in bzw. ab der Replik.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
Die Vorinstanz verwies als Begründung, weshalb der ursprünglich behauptete Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, vollumfänglich auf diejenige des Bezirksgerichts, und schloss - wie erwähnt - überdies aus der Tatsache, dass während des Verfahrens der behauptete Sachverhalt geändert wurde, auf die Unwahrscheinlichkeit dieser Alternativvariante. Der Beschwerdeführer hat diese Argumentation der Vorinstanz zur Kenntnis genommen und war in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt, seine Ausführungen in der Berufung zur Beweiswürdigung des Bezirksgerichts hätten gezeigt, dass dieses und mit ihm die Vorinstanz seinen "Hauptstandpunkt" zu Unrecht als nicht überwiegend wahrscheinlich qualifiziert habe. Insbesondere habe er aufgezeigt, dass das Beweisergebnis seinen Hauptstandpunkt vollumfänglich stütze. Dies ergebe sich namentlich aus den Ausführungen des Zeugen G.________ und der Parteibefragung des Beschwerdeführers.
Das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verwies, hat die Beweise sehr einlässlich auf mehreren Seiten gewürdigt. Insbesondere setzte es sich mit dem Zeugen G.________ auseinander, dem es
"massgebende Bedeutung" zuerkannte. Wenn es dessen Aussage in dem Sinn zusammenfasste, dass zwar im Jahre 1993 erste Gespräche über eine mögliche Integration der B.________ AG in die neu zu gründende E.________ AG stattgefunden hätten, diese jedoch bis zum Unfall des Beschwerdeführers keine zählbaren Resultate hervorgebracht hätten und das Geschäft an vielen noch offenen Details hätte scheitern können, weshalb die Integration nicht als die überwiegend wahrscheinliche Variante bezeichnet werden könne, ist diese Beweiswürdigung offensichtlich nicht willkürlich (vgl. 2.2 hiervor). Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu beschränken sich auf eine appellatorische Kritik.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht die Fortführung der B.________ AG als den überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt erachtete.
6.
Gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer die B.________ AG weitergeführt hätte, ermittelte die Vorinstanz für die Zeit zwischen dem 19. Oktober 1993 und dem 18. Oktober 1995 wegen anfänglich fehlender und danach eingeschränkter, sich aber erhöhender Erwerbsfähigkeit wie das Bezirksgericht ein hypothetisch erzielbares I nvalideneinkommen von 157'500.--. Das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum bestehend aus Taggeldern des Unfallversicherers, den Renten der Invalidenversicherung und einem Lohn von Fr. 1'500.-- bei der E.________ AG habe Fr. 163'822.-- betragen. Unter Abzug dieser beiden Einkommensbestandteile vom Valideneinkommen von Fr. 420'000.-- ermittelte sie einen Minderertrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 98'618.--. Unter Berücksichtigung eines Mehraufwands für eine zwischenzeitlich eingestellte Hilfsperson im Betrag von Fr. 44'220.-- ergab sich ein Erwerbsausfallschaden von Fr. 142'838.--.
7.
Der Beschwerdeführer rügt, damit habe die Vorinstanz den Schadensbegriff verkannt.
7.1. Er macht geltend, Arbeitsunfähigkeit und Schaden seien nicht deckungsgleich. Auch wenn von einer nur zweijährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, könne über diesen Zeitraum hinaus Schaden entstanden sein. Die Vorinstanz sei jedoch " (scheinbar implizit) " davon ausgegangen, dass eine Schadensberechnung nur für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sei. Sie habe sich vollumfänglich der Schadensberechnung des Bezirksgerichts angeschlossen und dabei wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und offerierte Beweismittel nicht abgenommen. Dadurch habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt. Konkret verweist er auf seine Ausführungen in der Berufung zum Hauptstandpunkt, wo er dargelegt habe, dass er seine gesamte Kundschaft verloren habe, die Geschäftstätigkeit ab 1994 und spätestens per Februar 1995 habe liquidieren müssen, womit die Grundlagen für die Fortsetzung des eigenen Betriebs entzogen waren. Er habe auch dargelegt, dass die vorhandenen Programme und Module nicht verwertet und die Kunden nicht gewinnbringend weiter vermittelt werden konnten, sowie aufgrund der Wertlosigkeit keinerlei materielle oder immaterielle Vermögenswerte der B.________ AG verwendet werden konnten. Auch wenn er also entsprechend der Annahme der kantonalen Gerichte bei seiner B.________ AG tätig geblieben wäre, wäre ein Schaden auch nach dem 18. Oktober 1995 entstanden, denn die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe ihm nichts genützt, wenn er im Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sämtliche Kunden verloren habe. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz feststelle, er habe das Urteil des Bezirksgerichts bzw. dessen Schadensberechnung ausschliesslich hinsichtlich dessen Erwägungen zur Schadenminderungsobliegenheit und zu den Sozialversicherungen beanstandet. Die entsprechenden Rügen hätte die Vorinstanz zwingend prüfen müssen; die Sache sei daher zur entsprechenden Schadensermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2. Die Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz stellte in der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung fest, dieser setze der Schadensberechnung des Bezirksgerichts vorab eine eigene entgegen, die er schon im bezirksgerichtlichen Verfahren vorgetragen habe und worin eine blosse Wiederholung liege, mit der die Berufung nicht hinreichend begründet werde. Das Bezirksgericht führte in der Tat unter dem Titel des hypothetischen Invalideneinkommens aus, entgegen dem vom Beschwerdeführer abschliessend geäusserten Ansicht wäre ihm die Weiterführung des Geschäfts ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumal er eigenen Angaben zufolge in der Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit auf fremde Hilfe zählen konnte und bald auch wieder selber (wenn auch mit Schwankungen) in seinem Geschäft anwesend gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass die B.________ AG aufgrund der vorübergehenden Absenz des Beschwerdeführers ohnehin in Liquidation geraten wäre, so dass der Beschwerdeführer nach seiner Genesung seinen Betrieb wieder hätte aufbauen müssen. Die B.________ AG sei denn auch erst im Jahre 1996 der Liquidation zugeführt worden und habe in der Zeit nach dem Unfall namhafte Umsätze erzielt. Entsprechend hat das Bezirksgericht als Schaden nur den Erwerbsausfall während der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er auf diese Ausführungen des Bezirksgerichts konkret eingegangen wäre. Die Vorinstanz konnte daher ohne Rechtsverletzung feststellen, die Berufung sei diesbezüglich nicht genügend substanziiert.
8.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Schadensberechnung auch insofern, als ihm während der Zweijahresperiode vom 19. Oktober 1993 bis zum 18. Oktober 1995 unter dem Titel Schadenminderung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 157'500.-- angerechnet wurde.
8.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schadenminderung sind nicht wirklich klar; dies weil sie zum Teil eigene Überlegungen anbringt, zum Teil und wesentlich aber auch auf das Bezirksgericht verweist. Das Bezirksgericht erwog, der Beschwerdeführer müsse sich für die genannte Zweijahresperiode entsprechend der gutachterlich bestätigten Teilarbeitsfähigkeit (25 % nach sechs Monaten, 50 % nach 12 Monaten und 75 % nach 18 Monaten) ein in gleichem Mass erzielbares hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass er in seiner Firma ein (höheres) reales Einkommen erwirtschaftet habe. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass er in seiner Befragung eingeräumt habe, sich selber in den Geschäftsjahren 1993/1994 bzw. 1995 aus der Firma (Brutto-) Löhne zwischen Fr. 60'000.-- und ca. Fr. 120'000.-- ausbezahlt zu haben. Es könne somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein Teil des (gemeint: hypothetisch) anrechenbaren Invalideneinkommens auch tatsächlich zugegangen sei. Abschliessend hielt das Bezirksgericht dann aber fest, es müsse den in dieser Zeitspanne konkret aus dem Betrieb bezogenen Geldern nicht im Einzelnen nachgegangen werden, soweit dem Beschwerdeführer ohnehin zumindest gleich hohe hypothetische Einkünfte aufgerechnet werden können.
Auf diese Ausführungen verwies die Vorinstanz und stellte fest, mit diesen bezirksgerichtlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er zeige nicht auf, was an ihnen falsch sein soll; das sei auch nicht ersichtlich. Die Aussagen des Zeugen H.________, der für die B.________ AG vorübergehend Büroarbeiten verrichtet habe, zeigten zudem anschaulich, dass der Beschwerdeführer für die B.________ AG gearbeitet habe. Dabei bezog sich die Vorinstanz auf die Aussage dieses Zeugen, der Beschwerdeführer sei zeitweise da gewesen, aber nicht immer; er habe manchmal kurz reingeschaut und sei dann wieder weg gewesen. Die Vorinstanz schloss, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer daher gar nicht auf dem Arbeitsmarkt verwerten müssen, sondern er habe sie in der B.________ AG verwertet.
8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wie auch das Bezirksgericht seien von einem falschen Verständnis der Schadenminderungspflicht ausgegangen und hätten den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung der kantonalen Bestimmungen zur Behauptungslast festgestellt.
8.2.1. Die Vorinstanz habe willkürlich darauf abgestellt, dass ihm während der streitgegenständlichen Zweijahresperiode bestimmte Beträge als Lohn ausbezahlt wurden. Dies sei unzulässig, da dieser Punkt nicht durch die Parteien in den Prozess eingebracht worden sei. Damit bezieht er sich darauf, dass sich das Bezirksgericht und mit ihm die Vorinstanz diesbezüglich direkt auf die Parteiaussage des Beschwerdeführers abstützten. Damit hätten sie die Verhandlungsmaxime bzw. die Regelungen zur Behauptungslast gemäss dem damals geltenden kantonalen Recht (§ 113 aZPO/ZH) verletzt und den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt. Überdies könne aus der Auszahlung von Löhnen in der eigenen Unternehmung weder auf eine bestimmte Arbeitsfähigkeit noch auf eine effektive Arbeitstätigkeit geschlossen werden. Willkürlich sei auch, dass allein auf den Zeugen H.________ abgestellt und seine eigene Partei-Aussage nicht beachtet worden sei.
8.2.2. Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts kann das Bundesgericht wie erwähnt grundsätzlich nicht prüfen (E. 5.1 hiervor). Allerdings kann das Willkürverbot als verletzt gerügt werden. Diesbezüglich bestehen aber erhöhte Rügeanforderungen (E. 2.1 hiervor). Diesen genügt die Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass das Bezirksgericht und mit ihr die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet hätte. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, es liege ein sog. überschiessendes Beweisergebnis vor. In den kantonalen Zivilprozessordnungen wurde die Berücksichtigung von nicht behaupeten Beweisergebnissen unterschiedlich streng gehandhabt (Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2, nicht publ. in BGE 140 III 602, mit Hinweis auf CHRISTOPH LEUENBERGER, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 313 ff., S. 314 f.; siehe auch BGE 142 III 462 E. 4.3 S. 464 f.; Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). So wird von der Lehre aus § 115 aZPO/ZH abgeleitet, diese lasse die Berücksichtigung von nicht behaupteten Beweisergebnissen wie etwa Zeugenaussagen weitgehend zu (LEUENBERGER, a.a.O., S. 322; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 8 zu § 115 ZPO/ZH). Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit grössere Geldbeträge als Lohn bezog. Wenn sie daraus auf eine effektive Arbeitstätigkeit schloss, ist dies nicht willkürlich.
8.2.3. In grundsätzlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie hätte ohne weiteres auf das lange nach dem Unfall erstellte Gutachten und die dort festgestellten Grade der Arbeitsunfähigkeit abgestellt und entsprechend der teilweisen Arbeitsfähigkeit prozentuale Abzüge vom Valideneinkommen vorgenommen. Das sei aber nicht zulässig, denn echtzeitlich habe er während dieser Zweijahresperiode von einer hunderprozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen dürfen. Entsprechendes hätten die behandelnden Ärzte bescheinigt, weshalb er auch die (vollen) Taggelder der Unfallversicherung und eine (volle) Rente der Invalidenversicherung erhalten habe. Wenn er somit aufgrund dieser ärztlichen Bescheinigungen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen dürfen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über diese Bescheinigungen hinwegsetzen und im Ausmass der viel später festgestellten Teilarbeitsfähigkeiten arbeiten und ein Einkommen erzielen müssen.
Grenze der Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse des Haftpflichtigen zu mindern, muss der Geschädigte nur jene Massnahmen ergreifen, die ihm billigerweise zugemutet werden dürfen. Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte (Urteile 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 4.2; 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 2.2.2; 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; je mit Hinweisen). Zutreffend ist, dass das Bezirksgericht das
hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die (später ermittelten) theoretischen Arbeitsunfähigkeitsgrade errechnete; entsprechend liess es abschliessend offen, wie hoch die konkreten Bezüge aus der Firma tatsächlich gewesen sind. Und zutreffend ist auch, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe des Invalideneinkommens dem folgt (dazu nachfolgend E. 8.3). Ob bzw. inwieweit sich ein Geschädigter in guten Treuen auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verlassen kann, sodass ihm eine erst später festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht vorgehalten werden kann (zu einer solchen Beurteilung durch die kantonale Vorinstanz vgl. zit. Urteil 4C.177/2006 E. 2.3), hängt von den Umständen ab. Vorliegend ist erwiesen (vgl. E. 8.2.2 hiervor), dass der Beschwerdeführer während der strittigen Zweijahresperiode in seiner Firma tätig war, wenn die kantonalen Gerichte auch offen liessen, in welchem Umfang. Mithin ging er selber nicht davon aus, dass die ärztlich bestätigte vollschichtige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestehe. Die Vorinstanz konnte daher rechtsfehlerfrei ein hypothetisches Einkommen anrechnen.
8.3. Für den Fall, dass eventualiter von der Anrechnung eines Invalideneinkommens auszugehen wäre, macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieses grundsätzlich falsch berechnet wurde, und zwar sowohl hinsichtlich des ihm als Erwerbseinkommen angerechneten Betrages von Fr. 157'500.-- wie auch hinsichtlich der angerechneten Sozialversicherungsleistungen von Fr. 162'382.--.
8.3.1. Das Bezirksgericht ging davon aus, ohne Unfall hätte der Beschwerdeführer seine Einmannfirma im grundsätzlich bisherigen Umfang und ohne Dritthilfe weitergeführt. Für die Berechnung des Valideneinkommens stütze es sich daher auf das von ihm eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten, das auf die abgeschlossene Geschäftsperiode 1992/93 abstellte und ermittelte einen jährlichen Umsatz von Fr. 329'472.--, der dementsprechend auch in den Jahren 1993-1995 hätte erzielt werden können. Nach den einschlägigen Statistiken in der IT-Branche könne davon ausgegangen werden, dass fixe Kosten im Umfang von 36 % und variable Kosten im Umfang von 63 % angefallen wären. Die variablen Kosten schlügen mithin mit jährlich rund Fr. 207'000.-- zu Buche. Diesen Aufwand setzte das Zivilgericht den Personalkosten gleich und betrachtete sie, da sie beim Einmannbetrieb ohne zusätzliche Angestellte gänzlich vom geschäftsführenden Gesellschafter einvernahmt worden wären, als Schadensbestandteil. Daraus ergab sich - zusammen mit dem angenommenen Unternehmensgewinn nach Steuern von rund Fr. 3'000.-- - für den Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von rund Fr. 210'000.--. Als hypothetisches Invalideneinkommen wurden dem Beschwerdeführer sodann Fr. 26'250.-- für das zweite Halbjahr (= 25 % von Fr. 210'000.-- : 2), Fr. 52'500.-- (50 %) für das zweite Halbjahr und Fr. 78'750.-- (75 %) für das dritte Halbjahr nach dem Unfall hypothetisch aufgerechnet, insgesamt Fr. 157'500.--. Davon zählte es sodann den gutachterlich ermittelten Mehraufwand für die vorübergehende Beschäftigung von H.________ im Betrag von Fr. 44'220.-- ab. Auf diese Berechnung bezog sich die Vorinstanz und übernahm sie. Sie stellte sodann fest, soweit sich der Beschwerdeführer mit der bezirksgerichtlichen Schadensberechnung näher auseinandersetze, beanstande er, dass wegen der Schadenminderungspflicht (überhaupt) ein Invalideneinkommen und ausserdem sozialversicherungsrechtliche Leistungen angerechnet worden seien. Im Übrigen setze er sich mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen nicht näher auseinander.
Der Beschwerdeführer rügt letztere Feststellung als aktenwidrig und damit willkürlich und verweist auf seine Ausführungen in der Berufung. Dort hatte er - nachdem er grundsätzlich die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Invalideneinkommens bestritten hatte - geltend gemacht, ein selbständig Erwerbstätiger würde bei einem Pensum von 25 % einen Verlust und bei einem solchen von 50 % nur einen marginalen Gewinn erzielen, weil sämtliche Gewinnungs- und Fixkosten trotz der beschränkten Erwerbsfähigkeit in Anschlag zu stellen seien. Berücksichtige man bei den vom Bezirksgericht ermittelten Halbjahreserträgen die entsprechenden Fixkosten voll, nämlich Fr. 59'754.-- (Fr. 119'508.-- : 2), und nicht nur jeweils einen Anteil von 25 % bzw. 50 % bzw. 75 %, ergäbe sich für die ersten sechs Monate (100 % Arbeitsunfähigkeit) ein Verlust von Fr. 59'754.-- und in den zweiten sechs Monaten ein solcher von Fr. 18'570.--; in der dritten 6-Monatsperiode resultiere ein Gewinn von Fr. 22'614.-- und in der letzten Periode ein solcher von Fr. 63'798.--. Da sich die Vorinstanz zu diesen Einwänden nicht geäussert habe, rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der rechtlich relevante Schaden entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Wert, den dieses Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde. Soweit es um den Schaden aus der Geschäftstätigkeit geht, entspricht dies hier der Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 420'000.-- und dem, was in der Zeit vom 19. Oktober 1993 bis zum 18. Oktober 1995 mit der B.________ AG
tatsächlich erwirtschaftet wurde und
zusätzlich hätte erwirtschaftet werden können. Das Bezirksgericht und mit ihm die Vorinstanz gehen in doppeltem Sinn von einer hypothetischen Entwicklung aus. Einerseits rechnen sie dem Beschwerdeführer im Ausmass seiner gesteigerten Arbeitsfähigkeit eine entsprechende eigene Tätigkeit in der Firma an und anderseits gehen sie davon aus, es wäre ihm "möglich und zumutbar" gewesen, das Geschäft weiterzuführen, zumal er eigenen Angaben zufolge in der Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit auf fremde Hilfe zählen konnte und in der Zeit nach dem Unfall namhafte Umsätze erzielt worden seien (womit eben auch ein Schaden über die strittige Zweijahresperiode hinaus zu verneinen war; vgl. E. 7.2. hiervor). Die Einwände des Beschwerdeführers basieren demgegenüber darauf, dass er
allein gearbeitet hätte und die Fixkosten nur dafür angefallen wären; insoweit gehen sie an der Sache vorbei.
8.3.2. Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung und die ab 1. Oktober 1994 geleisteten IV-Renten auf das Bezirksgericht, erwähnte sodann, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bestreite und hielt abschliessend fest, mit dem Bezirksgericht sei davon auszugehen, dass sich die Frage des Quotenvorrangs zugunsten des Geschädigten vorliegend nicht stelle, da die Beschwerdegegnerin voll hafte, ohne Reduktion gemäss Art. 44 OR.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz damit die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantwortete. Er berief sich nämlich nicht auf das Quotenvorrecht, sondern machte geltend, entsprechend den Grundsätzen der zeitlichen und sachlichen Kongruenz bei Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen an den haftpflichtrechtlichen Schaden dürften nur jene Leistungen der Sozialversicherungen angerechnet werden, welche " nach Massgabe der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit auszurichten gewesen wären ". Vorliegend fehle es insofern an der sachlichen Kongruenz, als die Sozialversicherungsleistungen für eine vollschichtige Erwerbsunfähigkeit erbracht worden seien, während die Schadensberechnung des Bezirksgerichts auf einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit beruhe. Korrekt wäre, wiederum vier Perioden zu bilden. Während im ersten Halbjahr die vollen Unfallversicherungsleistungen anrechenbar wären (da 100%ige Arbeitsunfähigkeit), dürften im zweiten Halbjahr nur noch 25 %, im dritten noch 50 % und im vierten Halbjahr nur noch 25 % der Unfallversicherungstaggelder angerechnet werden. Die Leistungen der Invalidenversicherung könnten im dritten Halbjahr (wo sie erstmals bezahlt wurden) höchstens zur Hälfte und im vierten Halbjahr gar nicht mehr angerechnet werden, weil ein Rentenanspruch der IV eine mindestens 40 %-ige Invalidität voraussetze.
Der Geschädigte kann von einem haftpflichtigen Dritten oder von dessen Versicherung nur den von der Sozialversicherung nicht gedeckten Schaden verlangen, weil Letztere im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Ansprüche des Geschädigten bis auf die Höhe ihrer Leistungen von Gesetzes wegen erwirbt (Art. 72 Abs. 1 ATSG; SR 830.1). Mit andern Worten werden die von den Sozialversicherungen gedeckten Leistungen vom Schadenersatz, auf den der Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtigen oder dessen Versicherung einen Anspruch hat, in Abzug gebracht (BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365 f.). Das Bundesgericht hat zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage festgestellt, dass die sachliche Kongruenz nicht schon dann entfalle, wenn der Bemessung des haftpflichtrechtlichen Invaliditätsschadens ein tieferer Invaliditätsgrad zugrunde liege als den Leistungen der Sozialversicherung (Urteil 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E.5.3.2; 1P.459/1991 vom 26. März 1992 E. 3b; vgl. auch BGE 131 III 12 E. 7.3 S. 17 f.). Die (volle) Anrechenbarkeit setzt aber voraus, dass die Leistungen der Sozialversicherung im haftbarmachenden Ereignis gründen (zit. Urteil 1P.459/1991 E. 3b betreffend IV-Renten). Dass dem hier nicht so wäre, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil beruht die eigene Argumentation des Beschwerdeführers darauf, dass die Sozialversicherungen ihrerseits unfallbedingte Leistungen erbrachten.
Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; 117 II 609 E. 11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16). Der Schaden, den der Verletzte in zumutbarer Weise hätte verhindern können (Schadenminderung), ist ihm selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt (Urteil 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 3.2).
Im Ergebnis ist somit die vorinstanzliche Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen nicht zu beanstanden.
9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
In Anbetracht ihrer geringen Erfolgsaussichten ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist daher ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak