BGer 9C_520/2017
 
BGer 9C_520/2017 vom 28.08.2017
9C_520/2017
 
Urteil vom 28. August 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel: 12. August 2017) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,
dass in der Eingabe vom 26. Juli 2017 keine Gründe dargetan werden, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anlass für eine Fristwiederherstellung bildeten, hat sich doch die Beschwerdeführerin das fehlerhafte Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfsperson - als solche ist ihr Vater zu betrachten, der Postsendungen für sie entgegenzunehmen hatte, - anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 75 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 580 f. N. 5 und 8 zu Art. 50 BGG),
dass die Beschwerde überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer