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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_521/2017
Urteil vom 25. August 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
Dr. med. A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
B.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. Mai 2017.
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 30. Mai 2017, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde des B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 5. September 2016, welche einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte, abwies, soweit es darauf eintrat,
in die Eingabe des Dr. med. A.________ vom 13. Juli 2017 (Poststempel), worin er unter anderem beantragt, er sei als Nebenpartei in versicherungsmedizinischer Repräsentanz zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Mai 2017 zu berechtigen,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2017 an Dr. med. A.________, wonach das Festhalten an der Beschwerde in eigenem Namen zu einem Nichteintreten wegen fehlender Beschwerdelegitimation führen dürfte,
in die daraufhin von Dr. med. A.________ am 13. August 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe, womit er an der Beschwerde in eigenem Namen festhält,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; 140 V 22 E. 4 S. 26),
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
dass Dr. med. A.________ als behandelnder Arzt des B.________ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht legitimiert ist, in eigenem Namen gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Rentenanspruch des B.________ Beschwerde zu führen,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber