BGer 1C_373/2017
 
BGer 1C_373/2017 vom 23.08.2017
1C_373/2017
 
Urteil vom 23. August 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 10. Mai 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, der Anzeiger habe ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzulegen. Die Eingabe des Anzeigers würde diesen minimalen Begründungsanforderungen nicht genügen. Ein strafrechtlich allenfalls relevanter Sachverhalt sei nicht ansatzweise dargetan bzw. belegt. Es seien keine Hinweise oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten oder einzelne von ihnen einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten.
 
2.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass der Schluss der Anklagekammer, aus der Eingabe des Anzeigers sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten nicht erkennbar, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli