BGer 8C_498/2017
 
BGer 8C_498/2017 vom 18.08.2017
8C_498/2017
 
Urteil vom 18. August 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Schenkon,
handelnd durch den Gemeinderat,
Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Juni 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass dem vorliegenden Streitfall die Verfügung des Sozialamtes Schenkon vom 15. März 2016 zugrunde liegt, in welcher der Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt für die Monate April bis Dezember 2016 im Umfang von 25 % gekürzt wurde, weil auf mehrfache Aufforderung hin kein aktuelles Arztzeugnis zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt worden war,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich hauptsächlich geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Argumentation fälschlicherweise darauf abgestützt, dass ihm damals als 61jähriger noch 3½ Jahre für die Integration in den Arbeitsmarkt geblieben wären, denn er werde bereits im Oktober 2017 frühpensioniert und damit sei die Aufforderung der Sozialbehörde zur Einreichung eines Arztzeugnisses für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht verhältnismässig gewesen,
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass das kantonale Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Verfügungszeitpunkt (unter anderem mit Blick auf das fortgeschrittene Alter) von vornherein aussichtslos erscheine, implizit annahm, der Beschwerdeführer hätte sich wohl, falls er eine Arbeitsstelle gefunden hätte, nicht frühpensionieren lassen, weshalb die Gemeinde Schenkon darauf angewiesen gewesen wäre, Kenntnisse über weitere Umstände zu haben, welche Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit gegeben hätten, insbesondere zu den wiederholt geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen Gründen diese Sichtweise willkürlich sein sollte; die Behauptung allein, dass er sich frühpensioneren lassen wolle, weshalb die Aufforderung zur Beibringung eines Arztzeugnisses unverhältnismässig gewesen sei, und der Hinweis darauf, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum ihn im Juli 2016, und somit nur etwas mehr als drei Monate nach der Kürzungsverfügung, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, reichen als Begründung nicht aus,
dass er im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als unverhältnismässig bzw. willkürlich rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen werden könnte,
dass die Vorinstanz sodann einen Verfahrensmangel darin erblickte, dass sowohl die Verfügung vom 15. März 2016 als auch der darauf folgende Einspracheentscheid vom 25. April 2016 das Sozialamt als entscheidende Behörde bezeichnet hatten, die falsche Bezeichnung der Entscheidträgerschaft aber als minderen, der Heilung zugänglichen Formfehler qualifizierte, u.a. weil Verfügung und Einspracheentscheid je von den zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden seien,
dass der Beschwerdeführer bei seinen Einwendungen dagegen nicht konkret und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Gerichtsenscheid verletzt worden sein sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz