BGer 9C_390/2017
 
BGer 9C_390/2017 vom 17.08.2017
9C_390/2017
 
Urteil vom 17. August 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1959 geborene A.________ meldete sich am 3. Juli 2008 aufgrund von Ekzemen an den Händen (Berufskrankheit) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung; mit solcher vom 6. Juli 2009 lehnte sie die Zusprache einer Invalidenrente ab. Auf eine Neuanmeldung vom 30. September 2011 trat sie am 14. Februar 2012 nicht ein.
A.b. Am 6. Juni 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Alle rgie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügungen vom 12. März 2015 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. April 2017 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2017 sei aufzuheben. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei diese zu verpflichten, sie interdisziplinär begutachten zu lassen. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
D. Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde, desgleichen das Verwaltungsgericht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher ist nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 3 BGG).
2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Streitgegenstand ist der von der Vorinstanz in Bestätigung der Verfügungen vom 12. März 2015 verneinte Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), zum Untersuchungsgrundsatz und zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4. Das kantonale Gericht erwog, die angefochtenen Verfügungen beruhten im Wesentlichen auf einer Würdigung der in den Akten dokumentierten medizinischen Berichte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimme sowohl mit derjenigen des Suva-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, als auch mit derjenigen der Dermatologischen Klinik des Spitals C.________ überein. Sie alle gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als adaptiert zu betrachten seien Arbeiten, die mehrheitlich trocken und sauber sowie ohne Kontakt zu hautreizenden Stoffen seien, die nicht in der Kälte durchgeführt werden müssten und bei denen sie nicht stundenlang geschlossene Handschuhe tragen müsse. Ferner sei darauf zu achten, dass sie nicht in Kontakt komme mit nachgewiesen hautsensibilisierenden Stoffen. Es befand, die Beurteilung des RAD sei nachvollziehbar und überzeugend; ihr stehe auch keine abweichende fachärztliche Beurteilung gegenüber. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen durchgeführt habe. Zum selben Schluss sei es auch in den parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren VV.2016.114 und VV.2016.271 gekommen. Dass in diesen festgestellt wurde, der psychische Gesundheitszustand sei unzureichend abgeklärt, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen in psychiatrische Behandlung begeben, weshalb bis zu deren Erlass keine psychische Beeinträchtigung angenommen werden könne. Die IV-Stelle sei demnach zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und habe das diesbezügliche Anforderungsprofil hinreichend konkretisiert. Bei dem von ihr durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 0 %, der nicht beanstandet werde, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, Invalidenrente oder Integrationsmassnahmen.
5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine eigenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen getroffen, sondern für die Bestimmung ihrer Arbeitsfähigkeit auf das - noch nicht abgeschlossene - Suva-Verfahren abgestellt habe.
5.1. Das kantonale Gericht habe, dem RAD folgend, insbesondere auf den Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals C.________ vom 18. September 2014 abgestellt. Mit ihrer Kritik, wonach dieser aufgrund nochmaligen Scheiterns einer darin vorgeschlagenen Toctino-Therapie überholt sei, habe es sich nicht auseinandergesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Spitals C.________ wird nicht vom Erfolg der Toctino-Therapie (oder einer anderen Behandlung) abhängig gemacht, und aus ihrem Scheitern lässt sich nicht ableiten, dass die Ekzeme nicht therapierbar wären. So hält auch der Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals C.________ vom 20. Februar 2015 fest, dass sich die Einschränkungen durch konsequente Rückfettung, intermittierend topische Kortikosteroide sowie Systemtherapie mit Alitretinoin vermindern liessen, wobei sich diese Massnahmen sehr gut auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dringend empfohlen wird ausserdem die Behandlung mit PUVA (Psoralene plus UV-A). Mit der Vorinstanz erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen bezüglich des Ekzems an den Händen, war dieses doch samt seinen Auswirkungen bereits hinreichend abgeklärt und lediglich die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft.
5.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bereits vor Verfügungserlass sei sie psychisch stark eingeschränkt gewesen, was sowohl die Vorinstanz als auch die IV-Stelle leicht hätten erkennen können und müssen. So sei bereits im Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals C.________ vom 18. September 2014 eine chronische Depression als Diagnose aufgeführt. Auch im Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2015 werde ausdrücklich betont, dass es ihr psychisch schlecht gehe; sie habe ein rezidivierendes cervicocephales Schmerzsyndrom entwickelt und sei zunehmend depressiv. Es habe eine Anmeldung bei einer Psychiaterin veranlasst werden müssen, und es seien Psychopharmaka eingesetzt worden. Mit Entscheid VV.2016.114/VV.2016.271 vom 12. April 2017 habe die Vorinstanz die unfallversicherungsrechtliche Streitigkeit denn auch an die Suva zurückgewiesen, da der psychische Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt worden sei. Auch diese Vorbringen sind nicht stichhaltig: Wie bereits das kantonale Gericht sinngemäss ausführte, ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 12. März 2015) massgebend (zum Beizug späterer ärztlicher Berichte vgl. Urteil 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f. mit Hinweisen; 140 V 193 E. 3.3 S. 196 f.; Urteil 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 4.2 und 5.2). Dies war jedenfalls im Verfügungszeitpunkt nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich, dass rezidivierende depressive Episoden bereits mindestens seit 2012 (damals durch die behandelnden Dermatologen am Spital E.________) diagnostiziert wurden. Erst kurz vor Erlass der Verfügungen vom 12. März 2015 scheint aber der Leidensdruck gross genug geworden zu sein, dass überhaupt eine (medikamentöse) Therapie begonnen wurde und eine Verweisung an eine Psychiaterin erfolgte. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Therapieresistenz im Verfügungszeitpunkt ausgegangen werden, hatte die Behandlung doch gerade erst begonnen. An diesem Ergebnis hätten weitere medizinische Abklärungen nichts geändert, weshalb das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durfte.
Der vorinstanzliche Entscheid VV.2016.114/VV.2016.271 vom 12. April 2017 gibt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass. Das kantonale Gericht begründete die Rückweisung damit, dass sich ohne weitere psychiatrische Abklärungen nicht beurteilen lasse, ob der Endzustand der Erkrankung bereits erreicht sei. Darüber hinaus sei die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und der Berufskrankheit noch nicht hinreichend abgeklärt (VV.2016.114/VV.2016.271 vom 12. April 2017, E. 3.2.4 und 3.3). Beides ist für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung unmassgeblich (vgl. zum Zeitpunkt des Einsetzens der Rente in der Unfallversicherung Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.3. Nach dem Gesagten erübrigte sich das Einholen des von der Beschwerdeführerin verlangten polydisziplinären Gutachtens.
6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da ihre Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald