BGer 9C_408/2017
 
BGer 9C_408/2017 vom 16.08.2017
9C_408/2017
 
Verfügung vom 16. August 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern,
Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts Luzern
vom 8. Mai 2017.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 21. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 31. Mai 2017 gegen die Zwischenverfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Mai 2017 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner