BGer 1F_27/2017
 
BGer 1F_27/2017 vom 16.08.2017
1F_27/2017
 
Urteil vom 16. August 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2017 (1B_235/2017) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_235/2017 vom 15. Juni 2017 ersuchte;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli