BGer 2C_834/2016
 
BGer 2C_834/2016 vom 31.07.2017
2C_834/2016
 
Urteil vom 31. Juli 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schaad,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren am 17. April 1962 und Staatsangehöriger von Russland, reiste am 29. September 2005 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember 2005 die hier in Zürich niedergelassene Landsfrau B.________, geboren 1952. In der Folge wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrfach verlängert. Seit dem 1. Februar 2009 leben die Eheleute räumlich getrennt. Seit Anfang 2009 ist A.________ in den Teillohnprojekten des zweiten Arbeitsmarktes, welche vom Sozialamt der Stadt Zürich finanziert werden, beschäftigt. Von 2009 bis im Frühjahr 2010 arbeitete er als Betriebsarbeiter bei der Firma C.________ und seit dem 9. Juni 2010 ist er bei der Firma D.________ im Bereich Industrie tätig. Dabei erhält er monatlich einen Lohn von ca. Fr. 1'465.--, ist aber nach wie vor auf die öffentliche Fürsorge angewiesen.
 
B.
Am 18. Januar 2010 stellte das Migrationsamt A.________ die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und fehlender Integration in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme von A.________ wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert. Aufgrund desselben Sachverhalts drohte das Migrationsamt am 26. Januar 2011 erneut mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 4. Dezember 2011 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 4. März 2011 wies das Migrationsamt A.________ zudem darauf hin, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein. Am 7. November 2011 stellte er erneut ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. September 2014 abwies und ihm zugleich eine Ausreisefrist bis zum 24. November 2014 setzte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2016 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016).
 
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer von seiner hier niedergelassenen Ehefrau räumlich getrennt lebt, geht die Vorinstanz verbindlich von einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe aus, weshalb er grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Im Weiteren beruft er sich in vertretbarer Weise auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
 
2.
2.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt und mehrmals verlängert worden. Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen bzw. eine Verlängerung verweigern, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es ist daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Familie abzustellen (BGE 137 I 351 E. 3.9 S. 361 f.; 122 II 1 E. 3c S. 8). Für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. e AuG ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.2). Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).
2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2). Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen), ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist der Eingriff in das geschützte Recht statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
 
3.
Nach den in dieser Hinsicht unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezog der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2009 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 228'877.90 (Stand Januar 2016). Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise im Dezember 2005 vom Gemeinwesen unterstützt; die vom Beschwerdeführer bezogenen Fürsorgeleistungen in den Jahren 2005 bis 2009 liessen sich nicht mehr eruieren. Jedoch reicht bereits der Umfang der seit dem 1. Februar 2009 bezogenen Sozialhilfe aus, um den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG zu erfüllen (vgl. Urteile 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass eine Loslösung von der öffentlichen Fürsorge des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. Seit seiner Einreise im Dezember 2005 war er nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbständig zu sorgen. Ab Januar 2009 konnte er zwar als Betriebsarbeiter bei der Firma C.________ und seit Juni 2010 bei der Firma D.________ arbeiten, seit April 2011 mit einem 80% Pensum. Es gelang dem Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts allerdings nie, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner langjährigen Arbeitslosigkeit und seines Alters unwahrscheinlich ist. Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs sind geeignet, eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu begründen und der Erlöschensgrund von Art. 62 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AuG ist erfüllt. Wie weit die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung untersucht werden (vgl. oben E. 2.2 sowie Urteile 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4).
 
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz und erachtet den zugrunde gelegten Sachverhalt teilweise als willkürlich.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Sozialamt in einer Bestätigung vom 10. Oktober 2012 festgehalten habe, dass er zuverlässig arbeite, den Weisungen und Auflagen der Sozialhilfe folge leiste und seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Bloss weil er seine Bewerbungsbemühungen aus den letzten zehn Jahren nicht ausreichend dokumentiert habe, könne die Vorinstanz von dieser Erkenntnis nicht abweichen. Er habe seine aktuelle Suchbemühungen belegt, zur Einreichung weiterer Bewerbungen sei er hingegen von der Vorinstanz nicht aufgefordert worden. Im ausländerrechtlichen Verfahren gelte die Untersuchungsmaxime und für belastende Verfügungen treffe das Migrationsamt die Beweisführungspflicht. Die fehlenden Unterlagen könnten ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz sei deshalb willkürlich davon ausgegangen, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei.
4.2. Die ausländischen Personen und an Verfahren nach dem Ausländergesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere haben sie die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen (Art. 90 Abs. 1 AuG). Namentlich ist es Aufgabe der Gesuchsteller, die Behörde im Rahmen der Bewilligungsverfahren über die persönlichen Verhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu in Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Belege oder erforderlichen Dokumente beizubringen; dies gilt insbesondere bezüglich all jener Umstände, welche der Gesuchsteller besser kennt oder kennen muss als die Behörde und die durch diese gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erhoben werden könnten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es kann daher erwartet werden, dass der Beschwerdeführer substantiiert und - soweit möglich - anhand geeigneter Belege darlegt, dass er sich um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bemüht hat. Entgegen seiner Ansicht bedarf es dafür nicht einer ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, zumal die nicht belegten Arbeitsbemühungen bereits im Entscheid der Sicherheitsdirektion ausführlich beanstandet wurden. Im Weiteren war die Bestätigung des Sozialamtes beim Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz bereits über drei Jahre alt und somit nur von beschränkter Aussagekraft für den Zeitraum der Ausstellung durch das Sozialamt bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist.
4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, er finde aufgrund seines Alters unverschuldet keine Stelle mehr, läuft ins Leere. Bei der Ankunft in der Schweiz war er 43 Jahre alt, was auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kein Hindernis darstellt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Alter von 55 Jahren trotz seiner guten Kenntnisse der deutschen Sprache Mühe hat, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, so liegt dies hauptsächlich daran, dass er sich in den ersten Jahren seine Anwesenheit beruflich nicht integriert hat (vgl. Urteil 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.2).
 
5.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Vorinstanz auf die weiteren konkreten Umstände des Falls eingegangen.
5.1. Sie hat erwogen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise aufgrund ihrer Krebserkrankung (Malignes Malinom, sogenannter "schwarzer Hautkrebs") kaum zuzumuten ist. Allerdings lebten die Eheleute aufgrund der Krankheit und der damit einhergehenden psychischen Instabilität der Ehefrau seit über sieben Jahren getrennt. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bei der Bewältigung des Haushaltes helfe und weiterhin eine intakte Ehe bestehe, so sei doch von einer verminderten Intensität der ehelichen Beziehung auszugehen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren nicht mehr den Namen seiner Frau trage. Im Weiteren unterstütze der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht in einer solch umfassenden Weise, die eine andere Lösung als unmöglich erscheinen lasse. Grundsätzlich sei die Ehefrau reisefähig, so dass der Kontakt zwischen den Eheleuten mit Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden könne. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Russland, wo er 43 Jahre gelebt hat, zumutbar. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit den örtlichen und ökonomischen Verhältnissen in der Heimat vertraut sei. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden sei, der Beschwerdeführer keine privaten Interessen an der Beendigung des Aufenthalts vorbringen könne, welche die öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten.
5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz insbesondere im Vergleich zum Urteil des EGMR i.S. 
5.3. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das EGMR-Urteil 
5.3.1. Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid; vielmehr hat der EGMR ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil und auch nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten waren (vgl. Urteil 2F_1/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2).
5.3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist der dort beurteilte Sachverhalt ausserdem nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Verhältnissen vergleichbar. Hasanbasic hielt sich gut zwanzig Jahre in der Schweiz auf und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung, ehe er sich hier abmeldete. Einige Monate später reiste er wieder ein, worauf seine dagebliebene Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Der EGMR mass in seinem Urteil insbesondere den persönlichen Interessen grosses Gewicht zu, da Hasanbasic von schweren gesundheitlichen Problemen betroffen war, welche eine dauernde Betreuung und medizinische Versorgung notwendig machten, er mehr als 20 Jahre in der Schweiz verbracht hatte und nebst der Ehefrau auch die gemeinsamen Töchter und Enkelkinder hier lebten.
5.3.3. Die gewichtigen persönlichen Interessen vermochten deshalb die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung zu überwiegen, welche sich wiederum nicht erheblich von denen im vorliegenden Fall unterscheiden. Es trifft zwar zu, dass Hasanbasic im Gegensatz zum Beschwerdeführer straffällig wurde. Die Vergehen, welche mit insgesamt 17 Tagen Freiheitsstrafe geahndet wurden, wogen aber nicht besonders schwer. Die Höhe der bezogenen Sozialhilfe wurde zudem für beide Ehegatten zusammen ausgewiesen, weshalb dieser Umstand nur schwer vergleichbar ist. Gleiches gilt bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarktprogramm. Im Urteil Hasanbasic sind dessen beruflichen Tätigkeiten nur für die Zeit nach seiner Rückkehr angeführt.
5.4. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).
 
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr.2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching