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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_290/2017
Urteil vom 24. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
In Erwägung,
dass A.________ gegen eine am 8. Juni 2017 betreffend Auferlegung einer Prozesskaution (gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO) ergangene Verfügung des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Juli 2017, die am 10. Juli 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, die von ihr verlangte Kaution nicht leisten zu können;
dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp