BGer 9C_497/2017
 
BGer 9C_497/2017 vom 21.07.2017
9C_497/2017
 
Urteil vom 21. Juli 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Ärztezentrum B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Mai 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Mai 2017 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2017,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden und daher offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner