BGer 2D_31/2017
 
BGer 2D_31/2017 vom 21.07.2017
2D_31/2017
 
Verfügung vom 21. Juli 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.
Gegenstand
Erlassgesuch für Gerichtsgebühren
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung.
 
Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) vom 23. September 2016, mit welchem A.________ u. a. eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt worden ist,
in das diesen Beschluss bestätigende Urteil desselben Gerichts (Rekurskommission) vom 28. Oktober 2016, worin A.________ u.a. weitere Fr. 200.-- an Gerichtsgebühren auferlegt wurden,
in die von A.________ am 11. Juli 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung, in der er geltend macht, er habe im Dezember 2016 dem Obergericht ein Kostenerlassgesuch vorgelegt, weil er eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen beziehe, dass ihm aber ein Entscheid über dieses Gesuch bis heute verweigert werde,
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017, mit der er unter Beilage eines Schreibens der zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Juli 2017 (Einschätzung der Erfolgsaussichten des Erlassgesuchs/Aufforderung zur Stellungnahme, ob daran festgehalten werde) seine Beschwerde zurückzieht, da das Obergericht "seine Verfehlung eingesehen" habe, dass er aber von einer Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren zu befreien sei,
 
in Erwägung,
dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das zwischenzeitliche Tätigwerden der zentralen Inkassostelle der Gerichte gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und der Kanton ohnehin keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 68 BGG),
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein