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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_540/2017
Urteil vom 17. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau.
Gegenstand
Betreibungsverfahren (Ausstellung eines Zahlungsbefehls),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 hat das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Verfahren betraf die Abweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers infolge Rechtsmissbrauchs. Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 zugestellt. Am 16. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte ihm der Instruktionsrichter mit, das Verfahren sei mit dem Entscheid vom 13. Juni 2017 erledigt und gegen diesen Entscheid stehe die Beschwerde an das Bundesgericht offen.
Am 13. Juli 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Entscheid vom 13. Juni 2017 ist dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist am Montag, 26. Juni 2017, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist insoweit verspätet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Obergerichts vom 19. Juni 2017 wendet, legt er nicht dar, wieso das Obergericht das Verfahren hätte wiedereröffnen müssen. Dazu genügt es nicht, die obergerichtliche Feststellung, dass das Verfahren erledigt sei, als Katastrophe zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg