BGer 9C_450/2017
 
BGer 9C_450/2017 vom 04.07.2017
9C_450/2017
 
Urteil vom 4. Juli 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53  E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 16. Juni 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Forderung der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass es sich nicht anders verhält hinsichtlich des Vorbringens, es sei "der Vorwurf der Mutwilligkeit zu prüfen", weil die Beschwerdeführerin den entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid, wonach ihr Verhalten, gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag zu erheben, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren sei, nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann