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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_368/2017
Urteil vom 4. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Zurückerstattung von gepfändetem Lohn nach Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Mai 2017.
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt U.________ verfügte am 2. August 2016 eine Lohnpfändung gegen den Beschwerdeführer. Das Kreisgericht St. Gallen eröffnete am 23. November 2016 über den Beschwerdeführer auf eigenen Antrag hin (Insolvenzerklärung) den Konkurs. Am 25. November 2016 überwies die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt die pfändbare Einkommensquote für den Monat November und den 13. Monatslohn (gesamthaft Fr. 6'883.85). Am 29. November 2016 forderte der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt die Auszahlung dieses Betrags an ihn. Das Betreibungsamt verfügte am 1. Dezember 2016, dass dem Beschwerdeführer derjenige Teil der Lohnzahlung zurückzuerstatten sei, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung entfalle (Fr. 979.70). Der Rest sei an das Konkursamt zu überweisen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kreisgericht St. Gallen. Das Kreisgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Am 12. Mai 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung aufgefordert (Art. 62 BGG). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte, ist ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2017 eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg