BGer 5A_487/2017
 
BGer 5A_487/2017 vom 30.06.2017
5A_487/2017
 
Urteil vom 30. Juni 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern.
Gegenstand
Anordnung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. Mai 2017.
 
Sachverhalt:
A. Die 2001 geborene A.________ wurde am 17. März 2016 durch ärztliche Einweisung fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht. Der einweisende Arzt erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (KESB) gleichentags Meldung hierüber. Sodann reichte der erwachsene Bruder von A.________ bei der KESB am 20. April 2016 eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner Schwester und der Mutter ein.
In der Folge liess die KESB die Verhältnisse durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (EKS) abklären. Deren Bericht vom 1. Dezember 2016 empfahl die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Anlässlich ihrer Anhörung durch die KESB erklärte sich A.________ mit dieser Massnahme einverstanden.
B. Mit Entscheid vom 1. März 2017 errichtete die KESB die betreffende Beistandschaft, unter Ernennung von C.________ zum Beistand und Erteilung verschiedener Aufträge an diesen.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Mai 2017 abwies.
C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine Kindesschutzmassnahme; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführerin erklärt, mit der Anordnung einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein. Damit ist hinreichend klar, was für ein Rechtsbegehren sinngemäss gestellt wird.
Inhaltlich werden einzelne Passagen des angefochtenen Entscheides kritisiert (die Scheidung der Eltern habe nichts mit der Situation zu tun; die sexuelle Orientierung und der drohende Schulausschluss seien keine Gründe für die Krisen gewesen; der Bruder habe falsche Anschuldigungen erhoben; die Beziehung zur Mutter sei nicht belastet oder konfliktgeprägt) und es wird geltend gemacht, dass mit der Hilfe durch die Mutter und die Stiftung D.________ die nötige Unterstützung gewährleistet sei, weshalb es keiner Beistandschaft bedürfe und die Verhältnisse eher erfordern würden, dass man sie in Ruhe lasse; sie habe einige Ziele für die nächsten Jahre und wisse, dass sie das alles schaffen werde, d.h. sie brauche lediglich die Unterstützung der Familie, nicht jedoch der KESB.
3. Diese Ausführungen betreffen weitgehend die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus diesen ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Problemen im Rahmen der Sexualorientierung, wegen eines drohenden Schulausschlusses sowie wegen einer erfolglosen Therapie ab Herbst 2015 schwer belastet bzw. überfordert fühlte (Zuweisungsbericht vom 17. März 2016) und bei ihr Autismus sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, intermittierender Suizidalität und selbstverletzendem Verhalten diagnostiziert wurde (Einweisungsverfügung vom 17. März 2016 sowie Zwischenbericht vom 17. Januar 2017). Ferner wurde im Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 eine belastende und konfliktgeprägte Beziehung zur Mutter festgestellt. Während der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung erlitt die Beschwerdeführerin mehrere Rückfälle. Seit Februar 2017 wohnt sie wieder bei ihrer Mutter, wobei noch keine Anschlusslösung betreffend Schul- und Berufsausbildung organisiert war und die Beschwerdeführerin keine Ziele für die nächste Zeit nennen konnte.
Ausgehend von diesen Feststellungen ist nicht zu sehen, inwiefern die Errichtung einer Beistandschaft gegen Art. 308 ZGB verstossen soll. Vielmehr scheint sie im Rahmen der Stufenfolge der kindesschutzrechtlichen Massnahmen als geboten und erforderlich, wobei zur Begründung im Einzelnen auf den ausführlichen angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli