BGer 9C_425/2017
 
BGer 9C_425/2017 vom 29.06.2017
9C_425/2017
 
Urteil vom 29. Juni 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2017 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2017 betreffend medizinische Abklärung,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, bei der Anordnung des Gutachtens liege ein zur selbstständigen Anfechtung vor Bundesgericht berechtigender nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor,
dass das Bundesgericht dies jedoch in BGE 138 V 271 und BGE 138 V 318 E. 6.2 S. 323 mit einlässlicher Begründung verneint hat,
dass danach gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invalidenversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG) betreffen,
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis),
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_185/2017 vom 15. März 2017),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern geltend macht, bei der Anordnung einer Neubegutachtung handle es sich um eine unzulässige "second opinion",
dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger