BGer 5A_485/2017
 
BGer 5A_485/2017 vom 28.06.2017
5A_485/2017
 
Urteil vom 28. Juni 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Neuschätzung),
Beschwerde gegen Entscheid / Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Juni 2017.
 
Erwägungen:
1. In einem Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks hat das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid / Verfügung vom 12. Juni 2017 (nachfolgend Entscheid) abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt.
Am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) sind die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Sie ersuchen um neuerliche Prüfung ihres Anliegens.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, den angefochtenen Entscheid am 16. Juni 2017 erhalten zu haben, womit die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wäre (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Post haben sie den angefochtenen Entscheid jedoch bereits am 13. Juni 2017 erhalten, womit sie die Beschwerdefrist verpasst hätten. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich, denn die Eingabe der Beschwerdeführer genügt offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführer setzen sich mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass im Schätzungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Stattdessen äussern sich die Beschwerdeführer dazu, weshalb sie eine Neuschätzung verlangt haben. Die Neuschätzung als solche ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg