BGer 1F_18/2017 |
BGer 1F_18/2017 vom 27.06.2017 |
1F_18/2017
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Urteil vom 27. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob;
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dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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