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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1F_18/2017
Urteil vom 27. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob;
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli