BGer 9C_389/2017
 
BGer 9C_389/2017 vom 26.06.2017
9C_389/2017
 
Urteil vom 26. Juni 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. April 2017.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2017 und die Beschwerde vom 23. Mai 2017,
 
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Gesuchsteller mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 5. April 2017 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer