BGer 8C_316/2017
 
BGer 8C_316/2017 vom 20.06.2017
8C_316/2017
 
Urteil vom 20. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2017.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1964, war zuletzt bis September 2009 bei der Schweizerischen Post als Briefträgerin tätig. Am 2. November 2009 meldete sie sich wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 87% ab 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 18. und 31. Mai 2011).
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten periodischen Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres, chirurgisch-psychiatrisches Gutachten, welches die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel am 12. November 2015 erstattete (nachfolgend: ABI-Gutachten). Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ging die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 20%. In der Folge hob sie die Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 19. Juli 2016).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Mai 2017).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Juli 2016 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und die im kantonalen Verfahren beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf eine materielle Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
1.2. Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).
2. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 19. Juli 2016 verfügte Aufhebung der im Mai 2011 zugesprochenen Invalidenrente bei gegebener Aktenlage zu Recht bestätigt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in anspruchserheblicher Weise verbessert hat. Demgegenüber steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in Bezug auf leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten - wie auch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - keine invalidisierende Einschränkung erleidet.
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13; Urteil 8C_139/2017 vom 4. Mai 2017 E. 2.1).
2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid kommt dem ABI-Gutachten volle Beweiskraft zu. Demnach ist die Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4 nach ICD-10), im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit um 20% in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Der psychiatrische ABI-Gutachter Dr. med. B.________ begründete ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb er anlässlich seiner Exploration - abweichend vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ - keine Angststörung mehr zu diagnostizieren vermochte und auch keine Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung fand. Gestützt darauf bestätigte das kantonale Gericht den Eintritt einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche die Grundlage der Rentenaufhebungsverfügung vom 19. Juli 2016 bildete.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und bei der Feststellung des medizinischen Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
2.3.1. Nach der praxisgemässen Aufgabenteilung zwischen rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 193; vgl. auch E. 1.2 hievor) hat das kantonale Gericht die medizinische Aktenlage bundesrechtskonform gewürdigt. Es hat sich mit den wesentlichen Unterlagen befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem ABI-Gutachten volle Beweiskraft zuerkannte. Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere zeigt sie nicht auf und ist nicht ersichtlich, weshalb sich Dr. med. B.________ anlässlich der psychiatrischen Exploration angeblich kein eigenes Urteil zu den aus seiner fachärztlichen Sicht ausgewiesenen Befunden hätte bilden können. Eine einstündige Untersuchung schliesst dies jedenfalls nicht aus, zumal den ABI-Gutachtern die Vorakten zur Verfügung standen und damit auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. Juni 2014 bekannt war. Mit Blick auf das ABI-Gutachten trifft auch nicht zu, dass verschiedene Äusserungen der Beschwerdeführerin - unter anderem zu Suizidversuchen und Selbstverletzungen sowie zu den aus den Vorakten ersichtlichen Themen (Bestehen in der Berufswelt, Gründe für Verbeiständung) - bei der psychiatrischen Exploration "völlig ausser Acht" gelassen worden seien. Aktenwidrig sind - entgegen der Versicherten - nicht die Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________, sondern vielmehr ihre eigenen Behauptungen. Hätte aus der Sicht des behandelnden Psychiaters keine Aussicht auf Verbesserung der vorübergehend verstärkten depressiven Symptomatik bestanden, hätte er nicht deswegen die Medikamentendosis erhöht (vgl. Einsprache des Dr. med. C.________ vom 30. Januar 2016 gegen den Vorbescheid vom 8. Januar 2016). Gemäss ABI-Gutachten hat die Beschwerdeführerin immer wieder die Stelle gewechselt, da sie sich habe beruflich verbessern wollen. Zu Recht macht sie nicht geltend, ihre eigenen Angaben seien im ABI-Gutachten tatsachenwidrig wiedergegeben worden. Insgesamt legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das ABI-Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (E. 1.2 hievor) nicht erfüllen würde.
2.3.2. Haben Verwaltung und Vorinstanz dem ABI-Gutachten zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt, ändern die weiteren Vorbringen nichts an der bundesrechtskonformen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Auch die konkrete Beweiswürdigung der übrigen medizinischen Aktenlage - insbesondere der beiden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 30. Januar und 1. April 2016 und der beiden Berichte vom 19. Februar und 29. April 2016 des Psychiaters med. pract. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Mittelland, der Invalidenversicherung - ist nicht zu beanstanden. Die "aktuell erneute" Verschlechterung der rezidivierenden depressiven Störung, über welche der behandelnde Psychiater am 30. Januar 2016 berichtete, interpretierte der RAD-Psychiater als mögliche Reaktion auf den Empfang des negativen Vorbescheides der IV-Stelle vom 8. Januar 2016 im Sinne einer Anpassungsstörung. Weshalb diese Einschätzung aus fachärztlicher Sicht unzulässig sei, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Dr. med. C.________ selber wies am 1. April 2016 darauf hin, die medikamentöse Therapie habe zu einer gewissen Besserung der Angstsymptomatik geführt. Dennoch komme es bei Belastungssituation zu depressiven Einbrüchen. Trotz solcher gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen blieb die Versicherte gemäss ABI-Gutachten in der Lage, selbstständig ihren Haushalt zu führen, drei eigene und drei Pflegehunde zu betreuen, soziale Kontakte zu unterhalten und selber eine Auto zu lenken. Soweit die Vorinstanz eine Therapieresistenz gestützt auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters vom 29. April 2016 ausschloss, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei.
2.3.3. Bei der Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht zutreffend auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteil 8C_80/2017 vom 20. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
2.3.4. Die Vorinstanz hat schliesslich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei bzw. beim damit einher gehenden Verzicht auf Weiterungen handelt es sich um das Ergebnis antizipierter Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_705/2014 vom 4. Februar 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mit Blick auf ihre Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung.
2.4. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.1 hievor) hat das kantonale Gericht demnach in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf das ABI-Gutachten den rechtserheblichen Sachverhalt jedenfalls weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig festgestellt. Folglich sind die Feststellungen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesundheitszustand und die trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbare Leistungsfähigkeit der Versicherten gemäss angefochtenem Entscheid seit der Rentenzusprache in anspruchserheblicher Weise verbessert haben.
2.5. Soweit Verwaltung und Vorinstanz basierend auf diesen Tatsachenfeststellungen revisionsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40% ermittelten, erhebt die Beschwerdeführerin hiegegen keine Einwände. Demzufolge bleibt es bei der mit vorinstanzlichem Entscheid bestätigten Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 19. Juli 2016.
3. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Claudia Rohrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli