BGer 8C_416/2017
 
BGer 8C_416/2017 vom 19.06.2017
8C_416/2017
 
Urteil vom 19. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juni 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien,
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 8C_357/2017 vom 6. Juni 2017, 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017, je mit weiteren Hinweisen) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste, dies nachdem ihm persönlich wiederholt wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (Urteile 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011) und ihm dies unlängst unter anderem in den bereits erwähnten, gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Juni 2017 in Empfang genommenen Urteilen 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017 erneut angedroht worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Rechtsvertreter, wie unlängst angedroht, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger Beschwerdeführung erneut eine Ordnungsbusse von nunmehr Fr. 1000.- aufzuerlegen ist, er im Wiederholungsfall eine höhere Busse zu gewärtigen hat,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1000.- belegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel