BGer 6B_546/2017
 
BGer 6B_546/2017 vom 15.06.2017
6B_546/2017, 6B_547/2017
 
Urteil vom 15. Juni 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Patentrechtsverletzung), Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2017 (UE170032-O/U/BEE; UE170033-O/U/BEE).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
 
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurden in den Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 je mit Verfügungen vom 8. Mai und 24. Mai 2017 eine Frist bis zum 22. Mai 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 5. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, gingen die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill