BGer 8C_67/2017
 
BGer 8C_67/2017 vom 14.06.2017
8C_67/2017
 
Urteil vom 14. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. Dezember 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1975, arbeitete von Juni 2005 bis November 2012 als Maschinen-Einrichter bei der B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. Februar 2014 machte er Vergiftungserscheinungen geltend und ersuchte um Abklärung einer Berufskrankheit sowie Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Abklärungen ihrer Abteilung Arbeitsmedizin, Dr. med. C.________, mit Verfügung vom 21. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ab.
B. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er reichte zwei Zeugenbescheinigungen betreffend im Betrieb verwendete Reinigungsmittel sowie einen (weiteren) Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 29. April 2015 ein. Daraufhin besuchte Dr. med. C.________ den Betrieb erneut. Mit ihrer Beschwerdeantwort legte die Suva seinen Rapport vom 22. März 2016 ins Recht. Das Kantonsgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdeführer legte neue Berichte des Dr. med. D.________ auf, wozu die Suva wiederum durch Dr. med. C.________ Stellung nehmen liess. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva anzuweisen, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit wegen seiner Berufskrankheit zu erbringen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht bei Berufskrankheiten massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3. Gestützt auf die versicherungsinternen Berichte des Dr. med. C.________ insbesondere vom 30. Juli 2014 und vom 22. März 2016 (unter Hinweis auch auf toxikologische Studien) stand für die Vorinstanz fest, dass eine Vergiftung durch Aceton beziehungsweise Methyläthylketon, beide in Anhang 1 zur UVV als schädigende Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt, auszuschliessen sei. Überwiegend wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer diese Lösungsmittel am Arbeitsplatz gar nicht verwendet. Selbst wenn jedoch sporadische Kontakte stattgefunden hätten, wären die geklagten chronischen Beschwerden damit nicht zu erklären.
4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Stellungnahmen seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________. Er diagnostizierte am 10. Februar 2014 ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 G93.3) mit einer Vielzahl von Befunden (insbesondere Magen-, Atemwegs- und Gelenkbeschwerden) und vermutete eine chemische Belastung mit Giften am Arbeitsplatz. In den Berichten vom 21. April 2016 und vom 17. Mai 2016, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Replik einreichte, bekräftigte Dr. med. D.________, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz Aceton-Dämpfen ausgesetzt gewesen sei. Sein Verdacht, dass dadurch eine Methyläthylketonvergiftung verursacht worden sei, habe nun erhärtet werden können, nachdem die von ihm durchgeführte homöopathische Behandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren unter Hinweis auf den Devolutiveffekt der Beschwerde (Art. 56 ff. ATSG), dass die SUVA im vorinstanzlichen Verfahren unzulässige zusätzliche Beweisabklärungen vorgenommen habe.
 
5.
5.1. Im vorliegenden Fall liegen zur Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Berufskrankheit leide, im Wesentlichen die Stellungnahmen des behandelnden Arztes einerseits und die versicherungsinternen Berichte anderseits vor. Sie widersprechen sich diametral. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Feststellungen gewürdigt und die Berichte des Dr. med. C.________ als überzeugender erachtet.
5.2. Dr. med. D.________ vermutete, dass eine Vergiftung eingetreten sei. In seiner Auffassung bestärkt wurde er dadurch, dass mit homöopathischen Mitteln eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können. Dr. med. C.________ führte in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 hingegen aus, dass eine chronische Vergiftung im Sinne einer Anreicherung der Arbeitsstoffe im Körper aus arbeitsmedizinischer Sicht auszuschliessen sei. In der von der Suva durchgeführten Untersuchung hätten keine Lungenfunktionseinschränkungen festgestellt werden können, und beim Betriebsbesuch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter in der Kunststoffpackungsherstellung gezeigt. Am 12. Dezember 2014 ergänzte er, dass es keinen Grund für eine Vergiftung des Versicherten mit Methyläthylketon gebe. Die geklagten Symptome seien unspezifisch und es bestehe keine objektive Grundlage für die irrige Vorstellung einer chronischen Vergiftung. Auf die Einwände in der Einsprache hin führte er am 10. Dezember 2015 aus, dass eine Intoxikation beziehungsweise die geltend gemachten gesundheitsrelevanten Anreicherungen im Fettgewebe ausgeschlossen werden könnten. Schliesslich ist seinem Bericht vom 22. März 2016 zu entnehmen, dass auch bei sporadischen Kontakten mit Aceton und "Nitro" die Vorstellung einer langanhaltenden inneren Vergiftung durch diese Stoffe völlig abwegig sei. Aceton und Methyläthylketon würden vor allem über den Atemtrakt aufgenommen und vom Körper restlos ausgeschieden. Er verwies auf neuere Untersuchungen zur Exposition gegenüber Methyläthylketon in bestimmten Konzentrationen (200 ppm), zu Langzeiteffekten und zu Schädigungen parenchymatöser Organe oder Veränderungen hämatologischer Parameter. Gestützt darauf könne er eine chronische innere Vergiftung (aufgrund der anzunehmenden niedrigen Stoffkonzentrationen in der Atemluft, der Frequenz und der Expositionsdauer) ausschliessen. Der Hausarzt gehe anhand der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er pro Tag während einer Stunde oder einer Stunde und fünfzehn Minuten 80 bis 160 Grad heisse Walzen mit Aceton und Nitroverdünner gereinigt habe, wobei er den Dämpfen ungeschützt ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn - entgegen den eigenen Abklärungen des Dr. med. C.________ im Betrieb am 4. März 2016 - darauf abzustellen wäre, seien die geklagten chronischen Beschwerden rein toxikologisch nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 3. Juni 2016).
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei von ihm im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Zeugenbescheinigungen (E.________, ehemaliger Produktionsleiter, und F.________, ehemaliger Betriebsleiter), wonach verschmutzte Werkzeuge auch mit Aceton gereinigt worden seien.
Beim Besuch des Dr. med. C.________ im Betrieb waren am 1. Juli 2014 G.________, Leiter Operations, H.________, Werkstattleiter, sowie I.________, Personalverantwortliche, und am 4. März 2016 J.________, aktuell Betriebsleiter, seit 1985 im Betrieb tätig, K.________, Sicherheits- und Qualitätsverantwortlicher, seit 17 Jahren im Betrieb tätig, und L.________, Maschineneinrichter, seit 21 Jahren in der Abteilung Tiefziehverpackungen tätig, anwesend. Nach dem ersten Bericht seien als Reinigungsmittel "Ultra Clean", "Seal and Bond Remover" sowie "WD-40" verwendet worden. Bei den Angaben zu deren Inhaltsstoffen wird weder Aceton noch Methyläthylketon aufgeführt. Anlässlich seines zweiten Besuchs im Betrieb klärte Dr. med. C.________ weitere Einzelheiten zu den Arbeitsabläufen und zum Einsatz von Reinigungsmitteln ab. Nach den Angaben der erwähnten Zeugen wurden auch Aceton und ein Universalverdünner, unter anderem mit dem Inhaltsstoff Methyäthylketon, im Betrieb verwendet, sie dienten aber nicht als Arbeitsmittel für Maschineneinrichter wie den Beschwerdeführer.
5.4. Das kantonale Gericht schloss eine Berufskrankheit gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. C.________ aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer vereinzelt mit Aceton oder "Nitro" in Kontakt gekommen wäre, lasse sich eine langanhaltende innere Vergiftung anhand von Studien nicht begründen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Umfang der Exposition (nach Angaben des Dr. med. D.________ eine ganze bis fünf Viertelstunden pro Tag) sei zwar von niemandem bestätigt worden. Selbst wenn darauf abgestellt würde, seien jedoch die geäusserten chronischen Beschwerden toxikologisch nicht nachvollziehbar.
5.5. Dr. med. C.________ äusserte sich in seinem Bericht vom 22. März 2016 nur für den Fall "sporadischer Kontakte" mit Aceton oder Methyläthylketon. Zu den genannten Angaben des Dr. med. D.________ vom 17. Mai 2016 bezüglich Dauer der Exposition nahm er ergänzend in einer Notiz vom 3. Juni 2016 Stellung. Er verwies noch einmal auf die am 22. März 2016 erwähnten Studien, wonach sich auch bei hohen Methyläthylketon-Konzentrationen keine bedeutsamen gesundheitlichen Effekte gezeigt hätten. Wie hoch die Konzentration im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob bei den Studien auch die Dauer der Exposition berücksichtigt wurde oder ausschlaggebend sein könnte, geht aus der Notiz nicht hervor.
5.6. Es ist im vorinstanzlichen Verfahren letztlich ungeklärt geblieben, ob der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang Aceton oder Methyläthylketon ausgesetzt gewesen ist. Diese Stoffe sind in Anhang 1 zur UVV als schädigende Stoffe aufgelistet und begründen nach Art. 9 Abs. 1 UVG eine Haftung der Suva, sofern bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dadurch eine Krankheit verursacht wurde.
Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer der Einwirkung der erwähnten beiden Stoffe ausgesetzt war, ist für die vorliegend zu prüfende Frage entscheidend. Es liegen dazu sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers sowie der von diesem und von der Suva genannten Zeugen vor. Da dieser Punkt strittig ist, durfte die Vorinstanz dazu nicht ohne Weiteres auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. März 2016 abstellen. Zwar durfte die Suva weitere Beurteilungen ihrer Abteilung Arbeitsmedizin einholen, nachdem der Versicherte zusammen mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht hatte. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (SZS 2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5; Urteil 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5). Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen im Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. März 2016, die dieser aufgrund seiner Abklärungen vom 4. März 2016 im Betrieb gemacht hatte und sich auch auf die Aussagen von Betriebsangestellten stützten. Es wäre daher Sache des Gerichts gewesen, unter Gewährung der Parteirechte die nötigen Beweise abzunehmen und zu den strittigen Fragen Zeugen einzuvernehmen (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 BV). Die Vorinstanz durfte daher mit Bezug auf die hier strittige Frage der Exposition des Beschwerdeführers gegenüber den Stoffen Aceton und Methyläthylketon nicht einseitig auf den Bericht des Dr. med. C.________ abstellen, sondern hätte dazu eigene Beweise abnehmen müssen. Sie wird daher dazu weitere Abklärungen tätigen und Zeugen befragen müssen.
Zudem lässt sich aufgrund der medizinischen Angaben des Suva-Arztes nicht schlüssig beurteilen, in welchem mengenmässigen und zeitlichen Ausmass eine Exposition gegenüber den Stoffen Aceton und Methyläthylketon vorgelegen haben muss, um eine Gesundheitsschädigung verursachen zu können. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer den Stoffen Aceton oder Methyläthylketon (eventuell nicht nur sporadisch, sondern während längerer Zeiten) ausgesetzt war, wird die Vorinstanz zur Frage, ob die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf den Kontakt mit diesen Stoffen zurückzuführen seien, ein medizinisches Gutachten einzuholen haben.
6. Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich. Die Beschwerdegegnerin hat daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo