Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_243/2016
Urteil vom 12. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Oberzolldirektion,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG in Nachlassliquidation,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stephan Kesselbach und/oder Sarah Hilber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuständigkeit (paulianische Anfechtungsklage),
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016 (ZK 15 94).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 16. Januar 2012 überwies die A.________ AG, mit Sitz in U.________, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 77'947'760.-- zur Bezahlung der Schweizer Mineralölsteuer (Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe).
A.b. Einige Tage später - am 25. Januar 2012 - beantragte die A.________ AG die Nachlassstundung, die am 27. Januar 2012 provisorisch und am 27. März 2012 definitiv bewilligt wurde. In der Folge wurde am 18. Februar 2013 der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gerichtlich bestätigt.
A.c. Die Liquidatoren der A.________ AG in Nachlassliquidation verlangten am 19. Dezember 2014 und 17. Februar 2015 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Oberzolldirektion, die Rückzahlung der im Januar 2012 bezahlten Mineralölsteuern und vorsorglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch. Gleichzeitig sei das Verfahren zu sistieren, da bis am nächsten Tag, dem 18. Februar 2015, beim Obergericht des Kantons Bern die Anfechtungsklage anhängig gemacht werde.
A.d. Am 18. Februar 2015 erhob die A.________ AG in Nachlassliquidation paulianische Anfechtungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Obergericht des Kantons Bern mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 77'947'760.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
A.e. Mit Verfügung vom 18. September 2015 stellte die Oberzolldirektion fest, dass die Mineralölsteuer (mit Zuschlag und Abgabe) für die Periode vom Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 beträgt und wies den Antrag auf Rückzahlung ab. Die Einsprache wurde am 29. Januar 2016 abgewiesen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern beschränkte das Verfahren auf die Zuständigkeit zur Beurteilung der Anfechtungsklage. Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2016 trat das Obergericht auf die Klage ein.
C.
Die Schweizerischen Eidgenossenschaft, Oberzolldirektion, hat am 1. April 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und auf die Klage der A.________ AG in Nachlassliquidation (Beschwerdegegnerin) sei nicht einzutreten.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin repliziert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat (mit Zwischenverfügung A-1400/2016 vom 10. Mai 2016) sein Verfahren der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Oberzolldirektion (Lit. A.e) sistiert, bis das Bundesgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Obergerichts über eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG als Hauptsache, mithin ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_469/2007 vom 4. September 2008 E. 1, nicht publ. in BGE 135 III 276; Urteil 5A_316/2016 vom 14. März 2017 E. 1). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Ob die konkrete Anfechtungsklage unter die Zivilsachen im Sinne von Art. 72 BGG fällt und das Obergericht vorliegend gestützt auf ein Bundesgesetz (ZPO) als einzige kantonale Instanz entscheiden darf (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG), ist als Teil des Streitgegenstandes zu behandeln (Urteil 5A_95/2010 vom 2. September 2010 E. 1.2).
1.2. Das Obergericht hat mit dem Zwischenentscheid die Zuständigkeit, um auf dem Weg der ZPO über die paulianischen Anfechtbarkeit der Bezahlung von Steuern an die Beschwerdeführerin zu urteilen, bejaht. Der selbständig eröffnete Zwischenentscheid ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG mit Beschwerde anfechtbar (vgl. BGE 133 III 643 E. 2.1 S. 647). Daran ändert nichts, dass das Obergericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Rechtshängigkeit betreffend das in der gleichen Sache hängige verwaltungsrechtliche Verfahren mit Blick auf die eigene, ausschliessliche (zivilprozessuale) Zuständigkeit verworfen hat. Der Entscheid über die (verneinte) Rechtshängigkeit gilt als ein Entscheid über die Zuständigkeit, der unter Art. 92 BGG (vgl. Urteil 4A_341/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2), und nicht unter Art. 93 BGG fällt.
1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
2.
Das Obergericht hat seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Anfechtungsanspruchs gemäss Art. 285 ff. SchKG bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen erwogen, dass das Anfechtungsurteil keine materiellen, sondern ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Wirkungen habe, und der Anfechtungsstreit dem Zivilrecht zugeordnet werde. Der Anfechtungsstreit als gerichtliche Angelegenheit des SchKG unterliege der ZPO, wobei für Klagen gegen den Bund nur eine einzige kantonale Instanz zuständig sei (mit Hinweis auf Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO). Daran ändere nichts, dass die Anfechtbarkeit der Bezahlung von Steuern zu beurteilen sei; auch hierfür seien die Zivilgerichte, nicht die Verwaltungsbehörden zuständig, zumal der paulianische Anspruch den Hauptanspruch (Bestand der Steuerforderung) nicht tangiere. Da die Verwaltungsbehörden bzw. -justiz zur Beurteilung der Anfechtbarkeit nicht (auch nicht alternativ) zuständig seien, falle die Rechtshängigkeit ausser Betracht, und der Einspracheentscheid der Oberzolldirektion sei ohne Wirkung (nichtig), soweit damit über den paulianischen Anspruch entschieden worden sei. Dem Eintreten auf die Anfechtungsklage gegen den Bund stehe nichts entgegen.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. (i.V.m. Art. 331) SchKG der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die von der Schuldnerin vor der provisorischen Nachlassstundung vorgenommene Bezahlung von Mineralölsteuern (mit Zuschlag und Abgabe) an die Beschwerdeführerin anficht.
3.1. Das Obergericht hat die Zuständigkeit zur Beurteilung der Pauliana bejaht, währenddem die Beschwerdeführerin eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Besteuerung (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und 2 BV), der Regeln über die Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG sowie der Zuständigkeitsregeln gemäss ZPO und Verwaltungsrecht rügt.
3.2. Streitgegenstand kann gemäss Anfechtungsobjekt (Eintretensentscheid) einzig die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG sein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im konkreten Fall seien die Voraussetzungen, dass die bezahlten Mineralölsteuern nach Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) anfechtbar seien, nicht erfüllt, trifft sie Ausführungen in der Sache. Darauf ist nicht einzugehen.
3.3. Gemäss Art. 289 SchKG ist die Anfechtungsklage beim Richter am Wohnsitz des Beklagten (bzw. am Pfändungs- oder Konkursort) einzureichen. Obwohl nur der deutsche Gesetzestext vom "Richter" spricht, wird die Anfechtungsklage bei den Verfahren vor den kantonalen Instanzen eingereiht, welche von der ZPO als gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geregelt werden (Art. 1 lit. c ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rz. 7, 12). Vorliegend ist dieser Rechtsweg für die Anfechtungsklage gegen den Fiskus umstritten. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden von denjenigen der Instanzen der Zivilrechtspflege ist die Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend (BGE 109 Ib 146 E. 1b S. 149; 138 II 134 E. 4.1 S. 137; Urteil 5A_95/2010 vom 2. September 2010 E. 5.4, 5.5).
4.
Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit des Obergerichts mit dem Argument in Frage, dass die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG bzw. die darauf gestützte Rückleistung von bezahlten Steuern weder in der Steuergesetzgebung allgemein noch für Mineralölsteuern im Besonderen anwendbar sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass die Regeln des Steuerrechts die Beziehung des Bürgers zum Fiskus insoweit nicht anders als hoheitlich sein könne und damit die Zuständigkeit des Zivilrichters a priori ausschliesse.
4.1. Die Beschwerdeführerin gibt zutreffend wieder, dass nach der Formulierung in Rechtsprechung und Lehre die anfechtbaren Handlungen ihre "zivilrechtliche" Gültigkeit behalten, aber vollstreckungsrechtlich unbeachtlich sind (BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 52 Rz. 2), und dass die Botschaft vom 8. Mai 1991 zur Änderung des SchKG die Wirkung der erfolgreichen Anfechtung in gleicher Weise umschrieben hat (BBl 1991 III 1, Ziff. 209.1, S. 176). Oft wird indes nur allgemein von der Gültigkeit des "Rechtsaktes" gesprochen (PETER, Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7, 10 zu Art. 285 SchKG). Der Begriff der "Rechtshandlung" des Schuldners wird ebenfalls im weitesten Sinn des Wortes verstanden (BGE 95 III 83 E. 4a S. 86). Zuletzt hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem laufenden Jahr die Anfechtung der Bezahlung von Arbeitgeber-Beiträgen gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in einem Fall beurteilt, in welchem für diese privilegierten Forderungen (Art. 219 Abs. 1 lit. b SchKG) eine Schädigung anderer Gläubiger unbestritten war. Für die Bezahlung der Beiträge - eine dem öffentlichen Recht unterstehende Rechtshandlung - wurde erwogen, dass die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung dieser Forderungen die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG nicht ausschliesst (Urteil 5A_316/2016 vom 14. März 2017 E. 3, 4.4). Sodann wird in der Lehre erwähnt, dass auch gegen den Fiskus eine Anfechtungsklage angestrengt werden kann (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 620; RIGOT, Le recouvrement forcé des créances de droit public selon le droit de poursuite pour dettes et la faillite, 1991, S. 409).
4.2. Die Anfechtung ist ein im Dienst der Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument, bei dem es darum geht, aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertes Substrat wieder der Vollstreckung zuzuführen (BGE 49 III 69 S. 74; PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 285 SchKG). Zutreffend ist, dass die "Rechtshandlung", durch welche Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung entzogen worden sind und dieser mittels Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG wiederzugeführt werden, hauptsächlich dem Privatrecht untersteht (SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 12 zu Art. 285 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt jedoch allgemein und allein Art. 285 ff. SchKG die Grundlage dar, um die Exekutionsrechte der Gläubiger wiederherzustellen, indem die Haftung aus einem besonders gearteten Tatbestand ( obligatio ex lege) vorgesehen wird (BGE 44 III 205 E. 1 S. 207; 131 III 227 E. 3.3 S. 232; 141 III 527 E. 2.2 S. 529). Dass eine Rechtshandlung dem öffentlichem Recht untersteht, schliesst die zwangsvollstreckungsrechtliche Haftung und damit die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nicht aus (SCHÜPBACH, a.a.O., N. 12 zu Art. 285 SchKG).
4.3. Vom Fehlen einer verbindlichen bundesgesetzlichen Grundlage zur vorliegenden Anfechtung kann nicht die Rede sein. Aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten Motion 03.3226 "Rückerstattung der Mineralölsteuer bei Insolvenz" (erledigt durch Abschreibung am 17. Juni 2005) kann sie nichts anderes ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand, dass die angefochtene Rechtshandlung (Bezahlung von Steuern) dem öffentlichen Recht untersteht und sich gegen den Fiskus richtet, den gerichtlichen Rechtsweg ausschliessen will, gehen ihre Vorbringen fehl.
5.
Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass (wie dargelegt) die Klage nach Art. 285 ff. SchKG nicht ausgeschlossen ist, geltend, zur Beurteilung der Anfechtbarkeit der Bezahlung einer Steuerforderung für Mineralölsteuern seien die Verwaltungsbehörden und -gerichte, und nicht die Zivilgerichte zuständig.
5.1. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin finden sich Stimmen in der Lehre, welche für eine Anfechtungsklage gegen den Fiskus "je nach Lage des Falles" den verwaltungsrechtlichen Weg "in Betracht" ziehen (so BLUMENSTEIN, Schweizerisches Steuerrecht, Bd. II, 1929, S. 667; RIGOT, a.a.O.). Wenn die Beschwerdeführerin auf dem Verwaltungsweg besteht, betont sie den materiellen Aspekt der paulianischen Anfechtungsklage, d.h. die Belastung eines materiellen Rechts mit dem Zwangsvollstreckungsrecht zu Gunsten Dritter (vgl. u.a. PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 SchKG). Zutreffend bezeichnet sie die Anfechtungsklage als "betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht" (BGE 114 III 110 E. 3d S. 113). Sie verlangt indes, dass die Belastung des materiellen Rechts - die Beeinträchtigung der staatlichen Interessen - mit Bezug auf die Zuständigkeit ausschlaggebend sei.
5.2. Die Zwangsvollstreckung sowie gerichtlichen Streitsachen des SchKG werden - allgemein und seit jeher - als Zivilsache verstanden (vgl. LEUENBERGER, in: Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122 BV), selbst wenn es betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf öffentliches Recht sind, weil es letztlich um die Haftung des Schuldners mit seinem Vermögen geht, welche im materiellen Privatrecht gründet (vgl. GILLIÉRON, L'exécution forcée ayant pour objet une somme d'argent ou des sûretés à fournir après l'entrée en vigueur de la loi sur le Tribunal fédéral et du Code de procédure civile, JdT 2011 II S. 120). Auch der paulianische Anfechtungsstreit wird daher als Zivilstreitigkeit betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung (gegenüber dem Schuldner) dem öffentlichen Recht bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht (SCHÜPBACH, a.a.O., N. 12, 13 zu Art. 285, N. 215 zu Art. 289 SchKG; GILLIÉRON, a.a.O., S. 123).
5.3. Der Anfechtungsanspruch steht sodann der Liquidationsmasse bzw. Gläubigergesamtheit, nicht dem Schuldner zu; der Anspruch entsteht überhaupt erst mit der Bildung der Liquidationsmasse (JUNOD MOSER/ GAILLARD, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 9 zu Art. 331 SchKG; BAUER/HARI/JEANNERET/WÜTHRICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 331 SchKG). Unzutreffend ist daher, wenn die Beschwerdeführerin meint, es gehe insoweit um ein Hoheitsverhältnis mit Bezug zur Nachlassschuldnerin. Die Tatbestände nach Art. 285 ff. SchKG dienen der Verwirklichung der Gläubigerinteressen; auch der Bund als Anfechtungskläger kann (und muss) seine Interessen in gleicher Weise wahrnehmen (BGE 135 III 513 ff.). Da Funktion der Anfechtung die Wiederherstellung der Exekutionsrechte der Gläubiger ist und die materielle Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung nicht beurteilt werden muss oder beeinflusst wird (vgl. PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 2), liegt der Schwerpunkt auf der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsfolge (Sanktion) von Rechtshandlungen mit Bezug auf das Schuldnervermögen (vgl. BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 532). Darin unterscheidet sich der allfällige Anfechtungsanspruch betreffend die Zahlung von Mineralölsteuern nicht von einer anderen Klage nach Art. 285 ff. SchKG. Mit Blick auf die Natur der Anfechtung ist kein Grund ersichtlich, um eine Klage gegen den Fiskus nicht wie andere Anfechtungsklagen zu betrachten. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungsklage ist vom Richter als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Verfahren gemäss ZPO zu behandeln (Art. 289 SchKG, Art. 1 lit. c ZPO). Der obergerichtliche Eintretensentscheid, welcher auch der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), ist insoweit mit Bundesrecht vereinbar.
6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass das Obergericht die Einrede der Rechtshängigkeit verworfen hat. Sie besteht auf der Sperrwirkung des vor den Verwaltungsbehörden mit Schreiben vom 17. Februar 2015 - d.h. einen Tag vor Anhebung der Anfechtungsklage beim Obergericht - anhängig gemachten Verwaltungsverfahrens.
6.1. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, wenn die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist. Vorliegend kann von wirksamer Rechtshängigkeit gemäss ZPO, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht gesprochen werden. Es geht nicht darum, dass widersprüchliche (Anfechtungs-) Urteile verhindert werden, sondern um die Rechtswegzuständigkeit, d.h. ob der Anfechtungsanspruch gegen den Fiskus im Zivilverfahren zu beurteilen ist.
6.2. Nach der für die Zivilinstanzen massgebenden ZPO prüft das Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen vorab, ob ein von Art. 1 ZPO erfasster Gegenstand vorliegt, d.h. der Rechtsweg zulässig ist (SCHWANDER, Prozessvoraussetzungen in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 2008/09 S. 202; ZINGG, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 53 zu Art. 59 ZPO; BERGER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 25 zu Art. 1 ZPO). Wird der zivilprozessuale Rechtsweg bejaht, kann das Gericht nach Einreichung der Klage - wie die Vorinstanz es getan hat - einen Zwischenentscheid über die (Rechtsweg-) Zuständigkeit treffen (Art. 125 lit. a ZPO; BERGER, a.a.O., N. 25 zu Art. 1 ZPO).
6.3. Art. 62 ff. ZPO über die Rechtshängigkeit ist lediglich auf die von der ZPO erfassten Verfahren anwendbar (BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 33 zu Vorbem. Art. 62 ff. ZPO; MÜLLER-CHEN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 62 ZPO), nicht auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (BGE 140 II 298 E. 5.3 S. 301). Dem Entscheid des Obergerichts über die Rechtswegzuständigkeit steht nicht entgegen, dass ein Verfahren vor den Verwaltungs (gerichts) behörden bereits begonnen hat bzw. hängig ist (BGE 124 III 44 E. 2b S. 48). Das Verwaltungsverfahren entfaltet daher keine Sperr- bzw. Ausschlusswirkung. Das Eintreten des Obergerichts auf die Anfechtungsklage ist insoweit nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, dass das Obergericht sich als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Anfechtungsklage zuständig erklärt hat. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit auf Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO und Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EG ZSJ/BE) gestützt. Nach der Bestimmung der ZPO liegt die Zuständigkeit für "Klagen gegen den Bund" bei einer einzigen kantonalen Instanz, welche gemäss kantonalem Einführungsrecht das Obergericht ist.
7.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, dass eine Anfechtungsklage nicht unter die "Klagen gegen den Bund" gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO falle, auf BRUNNER (in: Schweizerische Zivilpozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 5 ZPO). Laut dem Autor sind darunter "ausschliesslich Zivilklagen" zu verstehen; es handle sich um zivile Direktprozesse (vor der kantonalen Einzelinstanz) betreffend Ansprüche auf Schadenersatz, soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt und nach dessen Bestimmungen haftet (mit Hinweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.32, VG], bzw. Art. 11 VG). Auch HOFMANN/LÜSCHER (Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, Ziff. 1.2.1, S. 14) grenzen "Klagen" in Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO von anderen, nicht darunter fallenden "Streitigkeiten" gegen den Bund ab (z.B. Mietsachen; a.M. BOHNET/CONOD, La fin du bail et l'expulsion du locataire, in: 18ème Séminaire sur le droit du bail, 2014, Rz. 119, 121). Andere Autoren betonen diesbezüglich die Rolle des Bundes - als Beklagter - im Prozess (HALDY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 2 zu Art. 5 ZPO), ohne den "Prozess" näher zu definieren.
7.2. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO spricht lediglich von "Klagen" ("actions", "azioni giudiziali") gegen den Bund. Welcher Natur die Streitigkeit sein muss, wird nicht gesagt. In den anderen Fällen von Art. 5 Abs. 1 ZPO ist von (näher bezeichneten) "Streitigkeiten" sowie von deren Gegenstand die Rede (z.B. lit. c: Gebrauch einer Firma). Der Zusammenhang mit Art. 1 ZPO ergibt keine Einschränkung, da die ZPO sowohl auf Klagen in Zivilsachen als auch für Klagen des SchKG anwendbar ist. Unter diesem Blickwinkel wäre die kantonale Einzelinstanz nicht nur für Anfechtungsklagen gegen den Bund, sondern auch z.B. für Widerspruchsklagen gemäss Art. 106 ff. SchKG oder Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG (BGE 120 III 32 E. 2 S. 33) - als weitere betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 Rz. 49) - zuständig.
7.3. Die Botschaft zur ZPO hält fest, dass es sich bei den Klagen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO um Klagen handle, für die nicht der direkte Prozess gemäss "Art. 41 OG bzw. Art. 120 BGG" vor Bundesgericht anwendbar ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, Ziff. 5.2.1, S. 7260), ohne dass der Entwurf Anlass zu Bemerkungen in der parlamentarischen Beratung gegeben hätte. Der Grund für den "doppelten" Hinweis liegt darin, dass im Zeitpunkt der Botschaft der Art. 41 OG ("Direkte Prozesse", in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung) noch bis 31. Dezember 2006 galt, und dass Art. 120 BGG ("Klage") mit dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 bereits verabschiedet war.
7.3.1. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht mit dem Bund als Beklagten lediglich "zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten" auf Klage eines Kantons hin. Die frühere Abgrenzung der zwischen zivilrechtlichen (Art. 41 OG), staatsrechtlichen (Art. 83 OG) und verwaltungsrechtlichen (Art. 116, Art. 130 OG) "Streitigkeiten" ist nicht mehr notwendig (SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 120 BGG).
7.3.2. Wenn der Begriff der "zivilrechtlichen Streitigkeit" sich auf jenen des Art. 41 OG stützt (TAPPY, Le recours en matière civile, in: La nouvelle loi sur le Tribunal Fédéral, CEDIDAC Nr. 71, 2007, S. 53), so ist zu berücksichtigen, dass von dieser Bestimmung die betreibungsrechtlichen Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht nicht erfasst werden (BGE 71 II 245 S. 246 f., betreffend Widerspruchsklage gemäss Art. 106 ff. SchKG gegen den Bund; HUGI YAR, Direktprozesse, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 7.7). Die Entstehungsgeschichte scheint damit bei den "Klagen gegen den Bund" nicht bloss die beteiligten Parteien, sondern auch den Klagegegenstand zu berücksichtigen (in diesem Sinn auch u.a. GASSER/ RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 5 ZPO: "privatrechtliche Klagen").
7.4. Zweck von Art. 5 Abs. 1 ZPO bzw. der Zuweisung der Zuständigkeit an eine einzige kantonale Instanz ist die Materie (und die damit verbundene Konzentration von rechtlichem und fachlichem Wissen), und die Prozessbeschleunigung (vgl. HOFMANN/LÜSCHER, a.a.O.). Allerdings sieht bereits das BGG das Prinzip der double instance vor, wonach die Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich als Rechtsmittelinstanzen entscheiden (Art. 75 Abs. 2 BGG); an diesem Prinzip hat die ZPO nichts geändert (Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7259). Ausnahmen müssen in einem Bundesgesetz - wie in Art. 5 ZPO - vorgesehen sein (Art. 75 Abs. 2 lit. a-c), welche den verminderten Rechtsschutz sowie die zusätzliche Belastung des Bundesgerichts rechtfertigen (CORBOZ, in: Commentaire LTF, 2. Aufl. 2014, N. 49, 51j zu Art. 74 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, Ziff. 4.1.3.1, insb. S. 4310 f.). Derartige Gründe sind für die paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund nicht ersichtlich, ebenso wenig für andere inzidente Klagen des SchKG. Der Hinweis auf Art. 41 OG bzw. Art. 120 BGG und insbesondere das Prinzip der double instance legen nahe, die paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund nicht als "Klage gegen Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO zu verstehen.
8.
Nach dem Dargelegten ist für die vorliegende Klage - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - das Obergericht als Einzelinstanz nicht zuständig. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin als Beklagte für eine Direktklage gemäss Art. 8 ZPO wird von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Eine konkludente Zustimmung kann, wenn (wie hier) die Zuständigkeit der Zivilgerichte (im kantonalen Verfahren) bestritten worden ist, nicht angenommen werden. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und der Zwischenentscheid, mit welchem das Obergericht seine Zuständigkeit bejaht hat, ist aufzuheben; auf die Klage ist nicht einzutreten. Die Möglichkeit der Beschwerdegegnerin zum Vorgehen nach Art. 63 ZPO ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu erörtern.
9.
Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und der Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016 aufzuheben. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund als Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahrens sind durch das Obergericht festzusetzen (Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben und auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 wird nicht eingetreten. Zur Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante