BGer 9C_219/2017
 
BGer 9C_219/2017 vom 07.06.2017
9C_219/2017
 
Verfügung vom 7. Juni 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Februar 2017.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 26. Mai 2017, worin A.________ mitteilt, dass sie das Verfahren gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 nicht weiterführen will und den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht einzahlen wird, nachdem ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2017 abgewiesen worden ist (Dispositiv-Ziffer 1 und 3),
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht bereits in der Verfügung vom 8. Mai 2017 die Vorinstanz angewiesen hat, der Beschwerdeführerin bei Nichtweiterführung des Verfahrens eine neue Frist zur Bezahlung des (kantonalen) Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Dispositiv-Ziffer 4),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Huber