BGer 8C_404/2017
 
BGer 8C_404/2017 vom 07.06.2017
8C_404/2017
 
Urteil vom 7. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 25. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. April 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die dabei zulässigen Rügegründe,
dass, soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zu möglichen beruflichen Massnahmen äussert, darauf nicht näher einzugehen ist, da dies erst noch Gegenstand weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle mit anschliessender Verfügung darüber sein wird; bei Bedarf wird ihr alsdann der Rechtsweg dagegen offenstehen,
dass sich die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt zur Ablehnung der Ren te äussert, darauf beschränkt, den bisherigen Geschehensablauf aus ihrer Sicht darzulegen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit wie auch die darauf beruhende Invaliditätsbemessung rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel