BGer 1B_101/2017
 
BGer 1B_101/2017 vom 07.06.2017
{T 0/2}
1B_101/2017
 
Urteil vom 7. Juni 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
Alfred Kohli, Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt seit Spätsommer 2014 gegen A.________ sowie gegen weitere Beschuldigte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts des qualifizierten Raubes und des Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurden die Akten bei den Richtern in Zirkulation gesetzt. Am 16. Juni 2016 wurden die Parteien unter Angabe der Besetzung der zuständigen Fünferkammer auf den 22.-24. November 2016 zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft geladen. Mit Verfügung vom 17. November 2016 teilte der Präsident des Strafgerichts den Parteien eine neue Zusammensetzung des Spruchkörpers mit; wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls des Vorsitzenden übernahm der Vizepräsident den Vorsitz und wurde Richter Alfred Kohli neu beigezogen. An der Hauptverhandlung vom 22. November 2016 stellte A.________ ein Gesuch um Ausstand von Richter Alfred Kohli, im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe sich angesichts der knappen Zeit und des Umfangs der Akten nicht genügend auf die Sitzung vorbereiten können und habe als befangen zu gelten, weil er trotzdem an der Hauptverhandlung teilnehme. Nach kurzer Beratung des Gerichts überwies der vorsitzende Vizepräsident das Gesuch am 23. November 2016 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft als Beschwerdeinstanz. Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2016 wurde A.________ im Wesentlichen des mehrfachen qualifizierten Raubes, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er freigesprochen. Gegen dieses Strafurteil in der Sache ist eine Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft hängig.
B. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch vom 22. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Dagegen führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts in den wesentlichen Teilen aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Richter Alfred Kohli gutzuheissen (Rechtsbegehren 1). Überdies seien sämtliche bisherigen Verfahrenshandlungen, an denen Richter Alfred Kohli mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (Rechtsbegehren 2). In formeller Hinsicht stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Alfred Kohli und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ liess sich am 12. Mai 2017 nochmals zur Sache vernehmen. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO) Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, gegen den gemäss Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 92 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht.
1.2. Zu behandelnder Streitgegenstand bildet nur die Ausstandsfrage. Für andere hier interessierende prozessuale Rügen ist Art. 92 BGG nicht anwendbar und belegt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um einen nach Art. 93 anfechtbaren Zwischenentscheid handeln würde. Das Rechtsbegehren 2 ist damit nur dann zulässig, wenn es im Rahmen des Ausstandsgesuchs zu beurteilen wäre; trifft das hingegen nicht zu und beruht dieses Begehren auf einer eigenständigen Verfahrensrüge, kann darauf im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht eingetreten werden (vgl. dazu hinten E. 2.7).
1.3. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat als Gesuchsteller und direkter Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit er zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Dass ein Richter gegen eine bestimmte Person entscheidet, rechtfertigt für sich allein noch keinen Ausstand. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_140/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2).
2.2. Der Beschwerdeführer leitet den Ausstandsgrund daraus ab, dass der Beschwerdegegner nur rund dreieinhalb Tage (anderthalb Werktage sowie zwei Tage eines Wochenendes) Zeit gehabt habe, die umfangreichen Akten des komplexen Falles zu lesen und zu studieren. Da das in dieser kurzen Zeit nicht seriös möglich gewesen sei, müsse er gegenüber dem Beschwerdeführer, der in der Folge dann ja auch weitgehend verurteilt worden sei, voreingenommen gewesen sein. Der Beschwerdeführer zieht dazu eine Analogie zu fehlenden fachlichen Voraussetzungen auf Seiten eines Richters. Soweit solche dessen Mitwirkung ausschlössen, müsse das auch gelten, wenn sich der Richter mangels genügender Vorbereitungszeit auf den Prozess nicht angemessen habe einrichten können.
2.3. Zu einem fairen Verfahren gehört der gesetzmässige Richter bzw. eine Zusammensetzung des Gerichts, welche die entsprechenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Vorgaben beachtet (vgl. Art. 30 BV). Dazu zählt insbesondere die rechtsstaatlich-demokratische Besetzung des Spruchkörpers. Zu gewährleisten sind dabei an sich auch minimale fachliche Voraussetzungen auf Seiten des Gerichts, ohne dass ein Anspruch auf einen juristisch ausgebildeten Richter besteht (vgl. BGE 134 I 16 E. 4.2 S. 18; MARKUS BOOG, in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56, N. 61; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 56, N. 43). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen beim Einsatz eines korrekt berufenen und für das konkrete Verfahren bestimmten Gerichtsmitglieds erfüllt sind, wenn es nicht konkrete Hinweise auf Gegenteiliges gibt. Eine einmal festgelegte Zusammensetzung des Gerichts ist aber nicht in jedem Fall unabänderlich. Gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der gesetzmässigen Besetzung muss die Möglichkeit von Abweichungen bestehen bzw. sind solche unter Umständen sogar zwingend. So muss das Gericht auf den kurzfristigen oder länger dauernden Ausfall einer Gerichtsperson, wie er hier eingetreten ist, reagieren können. Das gilt nicht nur bei Verhinderung eines Gerichtsmitglieds, sondern auch, wenn ein solches vorübergehend oder längerfristig amtsunfähig ist. In Frage kommt diesfalls die Verschiebung von Prozesshandlungen oder die Ersetzung des betreffenden Gerichtsmitglieds, und sämtliche Verfahrenshandlungen, die trotzdem ohne entsprechende Korrektur ergehen, können als unrechtmässig angefochten werden.
2.4. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Ausstandsgründe, die dann zu beachten sind, wenn es einer Gerichtsperson an der erforderlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität gegenüber den Parteien fehlt und die aus diesem Grund deren Mitwirkung an Prozesshandlungen ganz ausschliesst. Für einen die Ausstandspflicht begründenden Umstand braucht es also eine positiv oder negativ gestaltete Verbindung zwischen dem fraglichen Gerichtsmitglied und einer Prozesspartei. Ist ein Richter nicht so vorbereitet, wie es für die korrekte Erledigung eines Prozesses oder allenfalls einer einzelnen Prozesshandlung erforderlich wäre, oder hatte er dazu nicht die Gelegenheit, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Ausstandsfrage, sondern um eine solche des korrekten Verfahrensverlaufs. Folgerichtig wird dieser Tatbestand in Art. 56 StPO nicht erwähnt. Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob das eventuelle Manko anderweitig kompensiert werden kann, etwa durch eine vertieftere Behandlung der betroffenen Sach- oder Rechtsfragen in der Hauptverhandlung oder richterlichen Beratung. Ist das nicht möglich, ist der betreffende Richter in der Regel nicht zu ersetzen, sondern die fraglichen Prozesshandlungen sind anfechtbar und gegebenenfalls in korrekter Weise zu wiederholen. In der Rechtsprechung und Literatur finden sich denn auch, wie das bereits die Vorinstanz festgehalten hat und was letztlich auch der Beschwerdeführer selbst einräumt, keine eindeutigen Hinweise dafür, dass mangelnde Vorbereitungszeit den Ausstand eines Richters zu rechtfertigen vermöchte (vgl. etwa BOOG, a.a.O., Art. 56, N. 61; KELLER, a.a.O., Art. 56, N. 43). Daran ändert auch Art. 330 Abs. 2 StPO nichts, wonach bei Kollegialgerichten die Verfahrensleitung die Akten in Zirkulation setzt, worauf sich der Beschwerdeführer ergänzend beruft.
2.5. Immerhin ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass eine Ausstandspflicht allenfalls dann in Betracht fiele, wenn es den Anschein der Befangenheit begründende Anzeichen dafür gibt, dass das Manko in der Vorbereitung auf das Verhältnis des Richters zu einer Prozesspartei zurückgeht. Das könnte insbesondere zutreffen, wenn der Richter sich deshalb nicht korrekt vorbereitet hat, weil er das Prozessergebnis, ohne den konkreten Fall zu prüfen, bereits aufgrund seines Vorverständnisses gegenüber den Parteien vorwegnimmt bzw. in diesem Sinne voreingenommen ist. Geht der Richter in diesem Sinne in klarer Verkennung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in einem erheblichen Masse zu Lasten einer Partei davon aus, den Streitfall ohne angemessene Vorbereitung beurteilen zu können, kann eventuell angenommen werden, dass nicht nur ein korrigierbarer Fehler, sondern ein krasser Verfahrensmangel vorliegt, der seinen Ausstand rechtfertigt. Das prozessuale Fehlverhalten müsste diesfalls aber offensichtlich und einseitig sein. Wie es sich damit verhält, braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden.
2.6. Im vorliegenden Fall belaufen sich die Strafakten auf rund 5'000 Seiten, worunter sich allerdings etliche Duplikate (Querkopien) und administrative Unterlagen befinden, deren genaue Kenntnis für die strafrechtliche Beurteilung des Falles nicht unbedingt erforderlich ist. Auch bei den wesentlichen Akten kommt nicht jedem Schriftsatz die gleiche Bedeutung zu. Zwar ist im vorliegenden Zusammenhang noch immer vom Bedarf eines umfang- und anforderungsreichen Aktenstudiums auszugehen. Es ist aber nicht zwingend nachvollziehbar, weshalb der entsprechende Aufwand durch den Beschwerdegegner als Richter mit mehrjähriger Erfahrung nicht innert dreieinhalb Tagen zu bewältigen gewesen sein sollte. Genauso wenig ist ersichtlich, weshalb dessen Beteuerungen, er habe sich in der fraglichen Zeitspanne intensiv mit dem Aktenstudium befasst, nicht glaubwürdig bzw. die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht nicht verbindlich sein sollten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Verfahrensausgangs keine konkreten Anhaltspunkte dafür geltend machen, dass der Beschwerdegegner ihm gegenüber voreingenommen bzw. parteiisch gewesen sein sollte. Im Gegenteil wurde er ja teilweise, wenn auch in untergeordnetem Masse, von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Im Übrigen beruht seine Argumentation einzig auf allgemeinen Überlegungen zum erforderlichen Aktenstudium. Das genügt jedoch nicht. Insgesamt liegt weder ein krasser Verfahrensfehler vor noch gibt es sonstige Hinweise für den Anschein von Befangenheit auf Seiten des Beschwerdegegners zum Nachteil des Beschwerdeführers.
2.7. Damit verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht. Das Ausstandsgesuch und die gegen den Beschluss des Kantonsgerichts gerichtete Beschwerde sind unbegründet. Unter diesen Umständen kann auf das Rechtsbegehren 2, wonach sämtliche bisherigen Verfahrenshandlungen, an denen der Beschwerdegegner mitwirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen seien, im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 1.2).
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen kann dem Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stattgegeben werden, da seine Begehren angesichts der Neuartigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage noch als nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 64 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind damit keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Alain Joset als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Advokat Alain Joset wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax