BGer 9C_205/2017
 
BGer 9C_205/2017 vom 01.06.2017
9C_205/2017
 
Verfügung vom 1. Juni 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. Mai 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 13. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. April 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- (gemäss bewilligtem Fristerstreckungsgesuch bis 2. Juni 2017 zu bezahlen) erhoben worden ist,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann