BGer 8C_373/2017
 
BGer 8C_373/2017 vom 31.05.2017
8C_373/2017
 
Urteil vom 31. Mai 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht ein bei ihm eingereichtes Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom 23. November 2015 mit der Begründung abwies, die neu aufgelegten Berichte enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von § 29 lit. a Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer/ZH),
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zu ihrem Beschwerdebild macht und sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin treffe dafür eine Leistungspflicht,
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel