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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5F_13/2017
Urteil vom 31. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerisches Bundesgericht.
Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) im Verfahren 5A_304/2017.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht im Verfahren 5A_304/2017 mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat mit der Begründung, dass eine juristische Person grundsätzlich keinen entsprechenden Anspruch hat,
dass der A.________ AG gleichzeitig mit der genannten Verfügung die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017 zugestellt worden ist,
dass die A.________ AG am 23. Mai 2017 ein Revisionsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 10. Mai 2017 gestellt hat,
dass die Revision nach dem Wortlaut von Art. 121 BGG nur gegen Entscheide und auch von der Logik her nur gegen Individualakte ergriffen werden kann, welche gestützt auf Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen, wozu Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht gehören,
dass im Übrigen auch kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 BGG vorgebracht wird, sondern eine - ohnehin untaugliche - Begründung für das seinerzeitige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgeliefert wird, so dass auf das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann,
dass eventualiter die Sistierung der Einforderung des Kostenvorschusses verlangt wird,
dass auch hierfür keine tauglichen Gründe vorgebracht werden, so dass auf das Sistierungsgesuch ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchstellerin mit separater Verfügung eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt jener Verfügung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren 5A_304/2017 anzusetzen ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch und auf das eventuelle Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli