BGer 1C_295/2017
 
BGer 1C_295/2017 vom 31.05.2017
{T 1/2}
1C_295/2017
 
Urteil vom 31. Mai 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Willy Matzinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG).
 
In Erwägung,
dass Willy Matzinger mit Eingabe vom 21. Mai 2017 (Postaufgabe 24. Mai 2017) "Stimmrechtsbeschwerde" im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel des Energiegesetzes beanstandet und die Aufhebung von Art. 54 Abs. 1 letzter Teil des Satzes ("nicht dem Referendum unterliegen") beantragt;
dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle des besagten Artikels des Energiegesetzes verlangt;
dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli