BGer 8C_284/2017
 
BGer 8C_284/2017 vom 29.05.2017
8C_284/2017
 
Urteil vom 29. Mai 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Wolhusen, Im Schmitteli 2, 6110 Wolhusen,
vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft
und Arbeit (wira), Stab Recht,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 4. April 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. April 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 4. Mai 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 6 Tagen bestätigte,
dass es dabei näher darlegte,
- weshalb das ausschliessliche Bemühen um Arbeitsstellen, welche gute Deutschkenntnisse voraussetzten, bei der Beschwerdeführerin als qualitativ ungenügend zu werten seien, und
- warum ihr dies im fraglichen Zeitraum hätte bereits klar sein müssen (wiederholte vorgängige Hinweise von Seiten der Beschwerdegegnerin), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durchaus rechtfertige,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht; den Entscheid lediglich pauschal als falsch und die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche als unzureichend zu bezeichnen, reicht nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel