BGer 6B_612/2017
 
BGer 6B_612/2017 vom 29.05.2017
6B_612/2017
 
Urteil vom 29. Mai 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2017.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 16. März 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 2. Mai 2017. Die erst am 19. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill