Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_333/2017
Urteil vom 29. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenverteilung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 10. März 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BGG mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter des Beschwerdeführers reagierte auf die Aufforderung vom 13. März 2017 nicht. Es ging keine Vollmacht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Überdies ging der mit den Verfügungen vom 13. März und 11. April 2017 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist nicht ein, obwohl beide Verfügungen ordnungsgemäss zugestellt werden konnten. Auf die Beschwerde kann auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. März 2017 nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich müssen ihm die Kosten auferlegt werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Schroff, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill