BGer 5A_399/2017
 
BGer 5A_399/2017 vom 29.05.2017
5A_399/2017
 
Urteil vom 29. Mai 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erledigungsentscheid (Erbschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. März 2017.
 
Erwägungen:
1. Der in Dänemark wohnhafte Beschwerdeführer gelangte - vertreten durch einen Rechtsanwalt - am 2. Dezember 2015 an das Friedensrichteramt Sirnach wegen einer Erbstreitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Am 5. April 2016 stellte der Friedensrichter die Klagebewilligung aus.
Am 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer, nun ohne anwaltliche Vertretung, beim Bezirksgericht Münchwilen die Klagebewilligung, weitere Beilagen und eine Klagebegründung ein. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt. Das Bezirksgericht wies den Beschwerdeführer am 18. August 2016 darauf hin, dass die Eingabe die Anforderungen an eine Klage nicht erfülle, da sie sprachlich schwer verständlich sei und die Parteibezeichnungen, das Rechtsbegehren, die Angabe des Streitwerts, die Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch Beweismittel oder Beweisofferten fehlten. Das Bezirksgericht setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte und die Angelegenheit abgeschrieben werde. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe er verschiedene, auf Deutsch übersetzte Dokumente einzureichen. Schliesslich habe er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 11. Oktober 2016 (Posteingang) zur Klage und reichte Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren am Protokoll ab, da auch die neue Eingabe unverständlich sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab.
Der Beschwerdeführer erhob am 28. November 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 1. März 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und wies die Streitsache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegte es der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, die Klage des Beschwerdeführers sei nicht unverständlich und sie könne derzeit auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) entgegenzunehmen. Sie betrifft einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331). Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), der rechtlicher Natur sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632 f.), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist sodann nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht obsiegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (zulasten des Beschwerdeführers) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht könnte auch keinen Endentscheid fällen, der zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer begründet nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb ihm ein Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte oder worin sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung liegen soll. Dazu genügt insbesondere nicht, dass er sich durch die Äusserungen des Bezirksgerichts nach wie vor diskriminiert fühlt. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit er den Ausstand des zuständigen Bezirksrichters verlangt, ist er damit vor Bundesgericht verspätet. Dass er den Ausstand bereits in seiner Beschwerde an das Obergericht verlangt hätte, legt er nicht rechtsgenüglich dar.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg