BGer 9C_56/2017
 
BGer 9C_56/2017 vom 23.05.2017
9C_56/2017
 
Urteil vom 23. Mai 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der am 7. Mai 2015 im Libanon geborene A.________ reiste am 6. August 2015 zusammen mit seiner Mutter, seit Dezember 2013 in der Schweiz wohnhafte libanesische Staatsangehörige, zurück in die Schweiz. Am 9. Oktober 2015 meldeten ihn seine Eltern infolge des festgestellten Geburtsgebrechens Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; SR 831.232.21) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte in der Folge die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf beschied sie das Leistungsbegehren wegen Fehlens der ausländerspezifischen versicherungsmässigen Voraussetzungen abschlägig (Vorbescheid vom 24. März 2016, Verfügung vom 8. Juli 2016).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab.
C. A.________, handelnd durch seine Eltern, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, medizinische Massnahmen zu seinen Gunsten zu erbringen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, der an einer angeborenen Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV-Anhang) leidet, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich in Form von medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG, erfüllt.
2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder (lit. a) wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und (lit. b) sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.
2.2. Unbestrittenermassen nicht gegeben sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 lit. b Satz 1 IVG. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG und dabei insbesondere hinsichtlich des Elements "[...] und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat".
3. 
3.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 im Libanon zur Welt gekommen ist. Seine Mutter, libanesische Staatsangehörige und seit 2013 in der Schweiz wohnhaft, hat die Schweiz am 5. März 2015 um 14.10 Uhr per Flugzeug verlassen und ist einen Tag später, am 6. März 2015, um 02.35 Uhr in Beirut, Libanon, eingetroffen.
3.2. Gestützt darauf vertritt die Beschwerdegegnerin, bestätigt durch die Vorinstanz, die Auffassung, die in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG festgelegte Zweimonatsfrist habe mit der Ankunft der Mutter des Beschwerdeführers im Libanon am 6. März 2015 zu laufen begonnen und am 6. Mai 2015 - einen Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers - geendet. Damit habe sich die Mutter mehr als zwei Monate vor der Geburt im Ausland aufgehalten, weshalb die entsprechenden versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, das kantonale Gericht habe mit der von ihm vorgenommenen Fristberechnung Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG verletzt. Ferner sei der in der Bestimmung erwähnte Begriff des "sich Aufhaltens" nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung im Sinne des "gewöhnlichen Aufenthalts" nach Art. 13 Abs. 2 ATSG zu verstehen. Da seine Mutter vor der Geburt lediglich im Libanon "anwesend" gewesen sei, sich dort aber nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 2 ATSG "gewöhnlich aufgehalten" habe, seien die Anspruchserfordernisse für medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG zu bejahen.
4. Zu beurteilen ist demnach in einem ersten Schritt, ob die in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG stipulierte Zweimonatsfrist eingehalten worden ist.
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, für das Ende der in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG festgehaltenen Aufenthaltsdauer im Ausland sei die tatsächliche Niederkunft massgebend. Die Kindsmutter dürfe sich somit im Zeitpunkt der Geburt höchstens zwei Monate im Ausland aufgehalten haben, damit die entsprechende Voraussetzung zu bejahen sei. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sei von der tatsächlichen Niederkunft - hier am 7. Mai 2015 - zwei Monate zurückzurechnen, wobei derjenige Tag, zwei Monate früher, entscheidwesentlich sei, der dieselbe Zahl trage wie der fristauslösende Tag. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Kindsmutter sich frühestens ab 7. März 2015 hätte im Ausland aufhalten dürfen, um die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG zu erfüllen. Da sie jedoch bereits am 5. März 2015 aus der Schweiz abgeflogen und am 6. März 2015 im Libanon eingetroffen sei, habe sie sich im Zeitpunkt der Geburt am 7. Mai 2015 länger als zwei Monate im Ausland befunden. Mit der in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG verankerten zweimonatigen Frist bestehe eine gesetzlich vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer im Ausland, welche bei - auch nur kurzzeitiger - Überschreitung dazu führe, dass das betroffene Kind nicht in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung komme.
4.2. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag keine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG darzutun.
4.2.1. Fehl geht der Beschwerdeführer zunächst mit seiner Rüge, es sei nicht der tatsächliche, sondern der errechnete Geburtstermin - nach eigenen Angaben der 4. Mai 2015 - relevant. Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass ein Abstellen auf den errechneten Geburtstermin zum einen keine Stütze im Gesetz findet und sich zum andern auf Grund von Unschärfen bei der Berechnung als wenig praktikabel erwiese. Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG spricht klar von "Geburt", worunter nur die tatsächliche Niederkunft und nicht ein theoretisch errechneter Geburtstermin verstanden werden kann. Würde mit dem Beschwerdeführer auf den letztgenannten Zeitpunkt abgestellt, hätte dies vorliegend die abwegige Konsequenz, dass die Frist beendet gewesen wäre, bevor das eigentlich fristbeendende Ereignis, die effektive Geburt, überhaupt stattgefunden hätte. Die vom kantonalen Gericht erwähnten "Unschärfen" zeigen sich gerade anhand des hier zu beurteilenden Falles. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.2.2. Wirkt sich nach dem Gesagten der Tag der effektiven Geburt (7. Mai 2015) als fristauslösend im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG aus, ist der Beginn der Zweimonatsfrist auf den 7. März 2015 zurück zu datieren. Anhaltspunkte dafür, dass, wie vom Beschwerdeführer als zweites Argument eingebracht, das durch Rückrechnung zu ermittelnde Ende der zweimonatigen Frist nicht vom fristauslösenden Moment der Niederkunft selber, sondern vom Tag vor dem fristauslösenden Moment an zu berechnen wäre, sind keine erkennbar. Vielmehr spricht der Gesetzestext ausdrücklich von "[...] und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat". Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Zweimonatsfrist ab dem effektiven Zeitpunkt der Niederkunft zurückzurechnen ist. Raum für Interpretationen dergestalt, den Tag des fristauslösenden Moments (Geburt) ausser Acht zu lassen und die Frist ab dem Vortag zu berechnen, besteht angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung keiner.
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen lässt, für die Beurteilung, ob sich seine Mutter unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Ausland aufgehalten habe, sei nicht das Datum ihrer Abreise aus der Schweiz (5. März 2015), sondern die Ankunft im Ausland (6. März 2015) ausschlaggebend, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie hiervor dargelegt, hätte sich die Kindsmutter frühestens ab 7. März 2015 im Ausland aufhalten dürfen, um die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG zu erfüllen. Ob somit der Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz oder aber derjenige der Ankunft im Ausland als entscheidend angesehen wird, ändert jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall nichts daran, dass die Frist "lebenszeitlich" überschritten worden ist.
5. In der Beschwerde wird im Weiteren die unrichtige Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "sich Aufhaltens" nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG beanstandet.
5.1. Das kantonale Gericht hat eine Auslegung der Norm vorgenommen und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass der in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG verwendete Ausdruck des "sich Aufhaltens" nur im Sinne einer blossen (physischen) Anwesenheit, nicht aber als qualifizierter (er) "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG verstanden werden könne.
5.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen).
5.2.1. Die deutschsprachige Fassung des Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG spricht von "sich aufgehalten hat". Die französische und die italienische Version lauten "a résidé" bzw. "ha risieduto" und stimmen damit in ihrem Aussagegehalt mit dem deutschen Wortlaut überein. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" (bzw. "résidence habituelle" und "dimora abituale") gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG, wonach eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort hat, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist, unterscheidet sich davon, insbesondere in seiner italienischen Fassung, sprachlich klar vom blossen "sich Aufhalten". Dieser Umstand lässt mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG ein schlichtes "sich Aufhalten" im Sinne eines blossen "anwesend sein" für die massgebliche Zweimonatsdauer genügen soll und nicht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ein "gewöhnlicher Aufenthalt" nach Art. 13 Abs. 2 ATSG gegeben sein muss.
5.2.2. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Einbettung des "sich Aufhaltens" innerhalb der betreffenden Bestimmung selber untermauert. So ist sowohl in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 als auch in Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG ausdrücklich vom "gewöhnlichen Aufenthalt" der Leistungsansprecher nach Art. 13 ATSG in der Schweiz die Rede. Demgegenüber spricht Abs. 3 lit. b Satz 2 der Norm hinsichtlich der maximalen Verweildauer der Mutter im Ausland lediglich von "sich aufgehalten hat".
5.2.3. Was das historische/geltungszeitliche aber auch teleologische Auslegungselement anbelangt, enthält die bundesrätliche Botschaft über die 10. AHVG-Revision vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1 ff., 108 f.) zu Art. 9 Abs. 2 und 3 (Eingliederungsmassnahmen für im Ausland geborene Kinder) u.a. die folgenden Hinweise:
"[...] wird in Absatz 3 eine unter sozialpolitischen Gesichtspunkten störende Lücke geschlossen.
Das geltende Recht setzt für die Übernahme von Eingliederungsmassnahmen von ausländischen Kindern u.a. voraus, dass 'die Kinder in der Schweiz invalid geboren sind'. Wird nun ein mit einem Geburtsgebrechen behaftetes Kind im Ausland geboren, so kann dieses - vorbehältlich bestimmter staatsvertraglicher Bestimmungen - der durch sein Geburtsgebrechen ausgelösten medizinischen Massnahmen verlustig gehen, obwohl dessen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen sind.
Wir schlagen daher vor, dass auch im Ausland geborene ausländische Kinder mit Geburtsgebrechen in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen der IV gelangen können, sofern die Mutter sich vor der Niederkunft nicht länger als zwei Monate im Ausland aufgehalten und das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Diese Bedingung entspricht jenen Sozialversicherungsabkommen, die jetzt schon eine ähnliche Bestimmung kennen. Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung ermöglicht nun schon die innerstaatliche Gesetzgebung in den skizzierten Fällen die Erfüllung der Versicherungsklausel im Falle einer Auslandgeburt." 
Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich erkannt wurde, wollte der Gesetzgeber mit der Anpassung des Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG folglich verhindern, dass ein Kind, das während eines kurzfristigen Auslandaufenthalts seiner Mutter im Ausland geboren wurde, unter Umständen keine Eingliederungsmassnahmen beanspruchen kann (vgl. auch: Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Rz. 86 zu Art. 9 IVG). Diese gesetzlich festgelegte zeitliche Limitierung von zwei Monaten wurde, so die klare Aussage der Botschaft, bewusst in Anlehnung an andere Sozialversicherungsabkommen verfasst (weitergehend dazu: Edgar Imhof, Behinderte Kinder aus der EU haben ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Kinder, in: Jusletter vom 17. September 2007, Rz. 2), damit "[...] schon die innerstaatliche Gesetzgebung in den skizzierten Fällen die Erfüllung der Versicherungsklausel im Falle einer Auslandgeburt" zu gewährleisten in der Lage ist. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, von der fraglichen Bestimmung sollten nur Konstellationen erfasst werden, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (und des Kindes) nach der Geburt einzig mit dem Ziel in die Schweiz verlegt wird, für das invalid geborene Kind Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhältlich zu machen, obwohl ein entsprechender Umzug vor der Geburt noch gar nicht geplant gewesen war, sind weder in den Materialien noch in der Literatur Anhaltspunkte ersichtlich.
5.3. Zusammenfassend genügt für die Zweimonatsfrist nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG somit ein blosses "Verweilen" der Kindsmutter im Ausland.
5.3.1. Die Gründe für den betreffenden Aufenthalt sind dabei unerheblich. Relevant ist lediglich der Umstand des sich im Ausland Aufhaltens, nicht aber das Motiv, welches die Kindsmutter veranlasst hat, sich dorthin zu begeben. Die Ausführungen in der Beschwerde zur subjektiv erlebten "Notlage" der Familie sowie die Hinweise auf das islamische Ehe- und Familienrecht erweisen sich daher als nicht massgeblich. Ebenso wenig vermögen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter während ihres Aufenthalts im Libanon keine persönlichen Beziehungen zur Bevölkerung gepflegt und sie ihre Zeit fast ausschliesslich liegend verbracht habe, sie dort demnach "in lebenspraktischer Hinsicht" nicht anwesend gewesen sei, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
5.3.2. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers bewirkt ein derartiges Verständnis von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG auch keine "kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Kindern mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und Kindern mit ausländischer Staatsbürgerschaft".
5.3.2.1. Zum einen schliesst Art. 8 Abs. 2 BV eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich aus. Gemäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwischen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt bzw. einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Differenzierungen zwischen Schweizerinnen bzw. Schweizern und Ausländerinnen bzw. Ausländern wie auch zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt (Urteil 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 6 mit Hinweis, in: SZS 2010 S. 357). Wenn jede Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 6, in: SZS 2010 S. 357). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 24 zu Art. 8 BV). Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin nicht auszumachen. Auch kann er sich als libanesischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen, noch vermag er gestützt auf ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Libanon einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen (demgegenüber: BGE 132 V 184; Näheres: Imhof, a.a.O., Rz. 2-4).
5.3.2.2. Ferner enthält auch Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen auf Grund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz. 8). Dies ergibt sich auch aus BGE 133 V 367 E. 11.3 S. 388 f., wo ein genügender Zusammenhang mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK verlangt wird. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Die dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle verweigerten medizinischen Massnahmen bewirken weder eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben noch stellen sie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie noch sonst wie eine Verletzung anderer Konventionsrechte dar. Somit kann sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht auf die EMRK berufen (vgl. Urteil 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 7, in: SZS 2010 S. 357).
5.4. Da sich die Mutter des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Geburt länger als zwei Monate im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 1 IVG im Libanon aufgehalten hat, erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach dem Dargelegten nicht. Er hat keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl