BGer 5A_128/2017
 
BGer 5A_128/2017 vom 17.05.2017
5A_128/2017
 
Verfügung vom 17. Mai 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht,
Beschwerdegegner,
B.________,
Beistand der betroffenen Kinder.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. Januar 2017.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2017, mit welchem auf die gegen das Bezirksgericht Bremgarten erhobene Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2017, mit welcher namentlich die Übertragung des Verfahrens an ein anderes, unbelastetes Familiengericht und die Platzierung der Kinder an einem neutralen Ort zur Vorbereitung auf eine Rückkehr zum Beschwerdeführer verlangt wurde,
in das Schreiben vom 8. Mai 2017, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde, unter Beantragung der Kostenfreiheit,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
es sich angesichts der konkreten Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli