BGer 6B_478/2017
 
BGer 6B_478/2017 vom 16.05.2017
6B_478/2017
 
Urteil vom 16. Mai 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Einstellung (Drohung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 6. März 2017.
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte am 7. Dezember 2016 ein gegen X.________ wegen Drohung eröffnetes Strafverfahren ein.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die von ihm gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.
2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten.
3. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Strafantrag weder als Straf- noch Zivilkläger konstituiert und zudem ausdrücklich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Er kann demnach allfällige zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend machen (vgl. Art. 318 StPO). Das Strafverfahren ist auch nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess, den die Privatklägerschaft erst nach einem für sie günstigen Abschluss des Strafprozesses anzustrengen gedenkt.
4. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held