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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4D_25/2017
Verfügung vom 12. Mai 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 6. März 2017.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 seine Beschwerde vom 15. April 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten der 1. Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2017zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, der im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer