BGer 5A_323/2017 |
BGer 5A_323/2017 vom 09.05.2017 |
5A_323/2017
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Urteil vom 9. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. März 2017.
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Sachverhalt: |
Seit dem Jahr 2013 befasste sich die KESB Graubünden wiederholt mit A.________. Am 17. April 2016 liess er sich aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik B.________ einliefern.
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Im Zuge eines weiteren Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung des Beistandes und dessen Aufgaben.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2017 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerde enthält einzig ein Begehren um Fristverlängerung, welchem jedoch insofern keine Folge gegeben werden kann, als die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Sache selbst enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
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Im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, ist der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Verbeiständung ausführlich beschrieben.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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